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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 2-10 - Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-10
Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten

Vom
20. Dezember 1999
(BAnz Nr. 103 vom 31.05.2000 S. 10.189; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10)



Bekanntmachung von Rechnungslegungsstandards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 des Handelsgesetzbuchs Vom 17. Mai 2000
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, - DRSC e. V. - verabschiedeten Standards

gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachten Empfehlungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden sind, wird gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Dieser Standard ergänzt DRS 2. Er legt die branchenspezifischen Regeln für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten fest. Als Zahlungsmittel gelten bei Kreditinstituten der Kassenbestand und die Guthaben bei der Zentralnotenbank, als Zahlungsmitteläquivalente die Schuldtitel öffentlicher Stellen und alle Papiere, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind.

Bei der Erfassung von Zahlungsströmen in Fremdwährung ist zu berücksichtigen, dass bei Kreditinstituten die Währungstransformation einen integralen Bestandteil des betrieblichen Leistungsprozesses darstellt und sie gesamtwirtschaftlich auf die Allokation von Fremdwährungsrisiken ausgerichtet ist. Dementsprechend gehen diese Zahlungsströme nach den besonderen Grundsätzen für Kreditinstitute (z.B. § 340h HGB) in die Kapitalflussrechnung ein.

Der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit folgt in seiner Abgrenzung der Zusammensetzung des Betriebsergebnisses.

Kreditinstitute haben in die Ermittlung der zahlungswirksamen Veränderüngen des Vermögens und der Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit die Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kreditinstituten und Kunden, Wertpapieren (soweit nicht Finanzanlagen), anderen Aktiva und Passiva aus laufender Geschäftstätigkeit sowie verbrieften Verbindlichkeiten (soweit nicht sonstiges Kapital) einzubeziehen.

Im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit werden die Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigenkapitalgebern und den anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochtergesellschaften sowie aus sonstigem Kapital erfasst.

Zu den Zahlungsströmen aus Zinsen und Dividenden ist bestimmt, dass erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden dem Cashflow aus laufender Tätigkeit, die gezahlten Dividenden dagegen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden.

Für die Erläuterungen und Angaben im Anhang gelten die Grundsätze, wie sie im allgemeinen Standard DRS 2 niedergelegt sind.

Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2-10
Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. 10 Dieser Standard ergänzt den allgemeinen Standard zur Kapitalflussrechnung (DRS 2) und enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten.

2.   04 05 10 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 297 Abs. 1 HGB i.V.m. § 340i HGB einen Konzernabschluss aufstellen.

2a 10 Kreditinstitute, die als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen haben, sollen diesen Standard beachten

3. 04 Der Standard gilt für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1, 4 oder 5 KWG von der Anwendung ausgenommen sind

4. Kreditinstitute, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, sollen diesen Standard beachten.

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