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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 13 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 13
Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

Vom 17. September 2002
(BAnz. Nr. 198a vom 23.10.2002 S. 1; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17)



 Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 13 (DRS 13) zum Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 04 16

Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss. Die Empfehlung, diesen Standard auch auf den Jahresabschluss anzuwenden, gilt nicht für die Fehlerberichtigung früherer Geschäftsjahre, weil die Änderung von Jahresabschlüssen erhebliche gesellschafts- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Die angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht beizubehalten. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Die Auswirkungen aus einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze sind rückwirkend zu ermitteln. Die Auswirkungen, welche die laufende Periode betreffen, sind in den zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Die kumulierten Anpassungseffekte aus Vorperioden sind in der laufenden Berichtsperiode gesondert zu zeigen. Für die Abschlusszahlen der Vorperiode sind ProformaAngaben zu machen.

Änderungen von Konsolidierungsmethoden sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Auch hier sind Proforma-Angaben erforderlich.

Schätzungen müssen plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei sein. Sie sind zu jedem Abschluss-Stichtag zu überprüfen, um insbesondere neue Ereignisse, bessere Erkenntnisse bzw. zusätzliche Informationen berücksichtigen zu können. Auswirkungen aus eventuellen Änderungen sind in der laufenden Periode ergebniswirksam zu erfassen.

Darüber hinaus regelt dieser Standard die Berichtigung von Fehlern. Die Auswirkungen von Fehlern in früheren Berichtsperioden sind im Ergebnis der laufenden Periode zu berücksichtigen.Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse.

Schließlich wird in diesem Standard der Umfang der Angaben festgelegt, die bei Änderungen von angewandten Bilanzierungsgrundsätzen oder der Korrektur von Fehlern im Anhang zu machen sind.

DRS 13 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 13
Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss.

1a. 05 16 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. 05 16 17 Der Standard gilt nicht für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen.

2. Soweit andere Standards besondere Regeln zur Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit oder zur Berichtigung von Fehlern vorsehen, gelten diese vorrangig.

3. Die Anwendung dieses Standards wird auch für den Jahresabschluss empfohlen. Diese Empfehlung gilt nicht für die Berichtigung von Fehlern.

4.   04 16 Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen.

5. Der Standard gilt auch für die Zwischenberichterstattung.

Definitionen

6. 04   16 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ansatz: Erfassung von Posten in der Bilanz.

Ausweis: Form der Darstellung des Abschlusses und Zuordnung einzelner Sachverhalte zu Posten des Abschlusses.

Bewertung: Ermittlung des Wertansatzes von Posten in der Bilanz.

Bilanzierungsgrundsätze:

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