Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

WeinAlkoAbsV - Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 75 vom 28.12.2005; 22.12.2011 S. 3044 11; 06.06.2013 S. 1482 13; 10.03.2017 S. 420 17)
Gl.-Nr.: 7847-11-6-11



§ 1 Anwendungsbereich 17

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

§ 2a (aufgehoben) 11 17

§ 3 Überwachung 17

(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.

§ 4 Verwendung oder Verarbeitung 17

(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

  1. die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),
  2. Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,
  3. Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.

Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter

  1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und
  2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,

vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Alkoholsteuergesetzes sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

§ 5 Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen, Inventur 17

(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,

  1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über
    1. den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,
    2. die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
    3. die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,
    4. Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
  3. der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion