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GwGMeldV - GwG-Meldeverordnung
Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes
Vom 26. August 2025
(BGBl. I Nr. 200 vom 01.09.2025 EU)
Gl.-Nr.: 7613-3-11
(Gültig ab 01.03.2026 siehe =>)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
§ 2 Form elektronischer Meldungen
(1) Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
(4) Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Erforderliche Angaben in Meldungen
(1) Die Meldung muss enthalten:
(2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:
(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
(Stand: 03.09.2025)
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