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Regelwerk

Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Vom 16. Mai 2005
(BGBl. II Nr. 36 vom 27.12.2016 S. 1371 Inkrafttreten)



zum Gesetz

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;

in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;

in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat und die Tatwerkzeuge zu entziehen;

in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss;

eingedenk des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141 - im Folgenden als "Übereinkommen von 1990" bezeichnet);

sowie unter Hinweis auf die am 28. September 2001 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1373 (2001) über Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und insbesondere auf Absatz 3 Buchstabe d der Resolution;

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 angenommene Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und insbesondere auf dessen Artikel 2 und 4, welche die Vertragsstaaten verpflichten, die Finanzierung des Terrorismus als Straftat zu umschreiben;

überzeugt von der Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zu treffen, um das genannte Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zu ratifizieren und uneingeschränkt durchzuführen

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "Ertrag" jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird. Der Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des Buchstabens b bestehen;
  2. umfasst der Ausdruck "Vermögensgegenstand" Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
  3. bezeichnet der Ausdruck "Tatwerkzeuge" alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
  4. bezeichnet der Ausdruck "Einziehung" eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
  5. bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 9 werden können;
  6. bezeichnet der Ausdruck "zentrale Meldestelle (FIU)" (Financial Intelligence Unit) eine zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme (und, soweit zulässig, die Anforderung) und Analyse von offengelegten Finanzinformationen sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden verantwortlich ist,
    1. die verdächtige Erträge oder eine mögliche Finanzierung des Terrorismus betreffen oder
    2. die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind,

    um die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen;

  7. bezeichnet der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  8. bezeichnet der Ausdruck "Finanzierung des Terrorismus" die in Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten Handlungen.

Kapitel II
Finanzierung des Terrorismus

Artikel 2 Anwendung des Übereinkommens auf die Finanzierung des Terrorismus

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, die in den Kapiteln III, IV und V enthaltenen Bestimmungen auf die Finanzierung des Terrorismus anzuwenden.

(2) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass sie in der Lage ist, Vermögensgegenstände rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Herkunft, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Finanzierung des Terrorismus verwendet wurden oder bestimmt waren, oder Erträge aus dieser Straftat zu ermitteln, einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen und zu diesem Zweck im größtmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten.

Kapitel III
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 Einziehungsmaßnahmen

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