Regelwerk Allgemein Wirtschaft

InsStatG - Insolvenzstatistikgesetz - Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

Vom 07. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2582; 22.11.2019 S. 1746 19 i.k.; 22.12.2020 S. 3256 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 310-14


Überschfit geändert 20

§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik 20

Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren 20 21

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

  1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    1. Datum der Antragstellung,
    2. Antragsteller,
    3. Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;
  2. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
    1. Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
    2. Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
    3. Datum der Verfahrenseröffnung,
    4. Eröffnungsgrund,
    5. Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
    6. voraussichtliche Summe der Forderungen;
  3. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
    1. Summe der Forderungen,
    2. geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
  4. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
    1. Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
    2. Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,
    3. Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
    4. Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
    5. Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
    6. Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
    7. Angaben über Abschlagsverteilungen,
    8. Datum der Beendigung des Verfahrens;
  5. bei Restschuldbefreiung:
    1. Ankündigung der Restschuldbefreiung,
    2. Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,
    3. bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,
    4. Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,
    5. Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,
    6. Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
  6. bei Kostenfestsetzung:
    1. festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
    2. Datum der Festsetzung.

§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren 19 20 21

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

  1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
  2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
  3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
  4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
  5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
  6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
  7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:

  1. Nummer und Name des Amtsgerichts,
  2. Name oder Firma des Schuldners,
  3. Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
  4. ursprüngliches Aktenzeichen,
  5. Datum des Eröffnungsbeschlusses,
  6. Verfahrens-Identifikationsnummer,
  7. Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
  8. Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
  9. Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.

§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren 19 20

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind

  1. bezüglich der Angaben nach § 2

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