Regelwerk

BbgVergG - Brandenburgisches Vergabegesetz
Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

-Brandenburg -

Vom 21. September 2011
(GVBl. Nr. 19 vom 21.09.2011 S. 1; 11.02.2014 Nr. 6aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz stellt Mindestanforderungen auf für die Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Wert von mehr als 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist. Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei Bauleistungen 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, finden nur die §§ 2 und 14 Anwendung, wenn es für die zu beschaffenden Bauleistungen oder Dienstleistungen einen gültigen Mindestlohn auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) gibt, der das Mindestarbeitsentgelt nach § 3 Absatz 3 erreicht oder übersteigt.

(2) Das Gesetz gilt für die Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber des Landes Brandenburg im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgenommen hiervon sind solche Auftraggeber nach § 98 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auf die Auftraggeber, die unter § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, allein oder gemeinsam keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(3) Das Gesetz gilt für die Auftragsvergaben durch die Empfänger von Zuwendungen, die ausschließlich aus Mitteln des Landes stammen, soweit sie für die Auftragsvergabe die Vergabe- und Vertragsordnungen einzuhalten haben.

(4) Das Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Absatzes 2 ist, von einem öffentlichen Auftraggeber mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird und die Aufgabe anders als im Wege der Vergabe eines öffentlichen Auftrags übertragen wird.

§ 2 Allgemeiner Grundsatz

Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

§ 3 Mindestarbeitsentgelt und Tariftreue

(1) Ein Auftrag über eine Leistung, deren Erbringung dem sachlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes unterfällt, wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Ausführung dieser Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens diejenigen Arbeitsentgeltbedingungen zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

(2) Ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, soweit es als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1) eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer besteht. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung oder auf verschiedene Mitglieder der Landesregierung übertragen.

(3) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird ein Auftrag nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,50 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

(4) Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 2 oder Absatz 3 zugunsten einer weniger weit gehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden.

§ 4 Anpassung des Entgeltsatzes

(1) Die Landesregierung überprüft den in § 3 Absatz 3 genannten Entgeltsatz regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre und legt dem Landtag einen Entwurf zur Anpassung an eine Änderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, soweit diese erforderlich ist. Bei der Überprüfung und Anpassung des Entgeltsatzes berücksichtigt die Landesregierung den Vorschlag der Kommission nach Absatz 2. Die Landesregierung ist an den Vorschlag der Kommission nicht gebunden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Kommission unabhängiger Mitglieder zur Anpassung des Entgeltsatzes nach § 3 Absatz 3 einzurichten. Die Kommission besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, davon je zwei Mitgliedern aus den Gruppen der abhängig Beschäftigten, der Arbeitgeber und der Wissenschaft sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Wirtschaft und für Arbeit zuständigen Ministerien sowie einer vorsitzenden Person. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und von Männern gewährleistet ist.

(3) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder der Kommission, die Hälfte der einfachen Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Weitere Einzelheiten zur Zusammensetzung und Berufung der Kommission sowie zum Verfahren kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung oder auf verschiedene Mitglieder der Landesregierung übertragen.

§ 5 Nachunternehmer und Verleiher

(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich verpflichtet, dass diese ihren Beschäftigten im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringenden Leistungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 maßgeblich sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber achtet darauf, dass der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende die rechtsverbindliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher sicherstellt und seinem unmittelbaren Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Die Kontrollrechte sind dabei auch zugunsten des Auftraggebers zu vereinbaren.

(2) Auf Nachunternehmer lautende Nachweise und Erklärungen nach § 6 sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Nachunternehmerleistung vorzulegen.

§ 6 Nachweise

(1) Der Auftraggeber hat eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein zugelassenes Verzeichnis über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an Stelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen fordert der Auftraggeber von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter für den Fall, dass dieser keinen Nachweis nach Absatz 1 vorlegt, durch Unterlagen den Nachweis der Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Daneben ist die Bescheinigung der Sozialkasse, der der Bieter kraft allgemeiner Tarifbindung angehört, über die Bruttolohnsumme und die geleisteten Arbeitsstunden sowie die Zahl der gewerblich Beschäftigten und die erfolgte Beitragszahlung vorzulegen, sofern sie nicht einer der in Absatz 1 genannten Eintragungen zugrunde liegt. Die Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein, sofern sie nicht Bestandteil eines Nachweises nach Absatz 1 sind. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig, so genügt eine Eigenerklärung, in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen zu haben.

(3) Hat ein Bieter in den letzten sechs Monaten einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 1 oder andere Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter diese Eignungsnachweise nur noch an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen.

§ 7 Wertung unangemessen niedriger Angebote

(1) Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist hierfür in der Regel kein hinreichendes Kriterium. Erscheint ein Angebot unangemessen niedrig, so hat der Auftraggeber das Angebot vertieft zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des vom Auftraggeber einzuhaltenden Vergaberechts. Jede Vergabeentscheidung ist schriftlich zu begründen.

(2) Eine vertiefte Prüfung ist bei Aufträgen über Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchzuführen, wenn die rechnerisch geprüfte Angebotssumme um 10 Prozent oder mehr von der eines anderen für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebots abweicht. Liegt nur ein Angebot vor, erfolgt eine vertiefte Prüfung, sofern das Angebot von der Kostenberechnung abweicht. Eine Kostenberechnung muss nicht allein für Zwecke des Satzes 2 angefertigt werden.

(3) Der Bieter ist für den Fall einer vertieften Prüfung zu verpflichten, seine Kalkulation zumindest im Hinblick auf die Arbeitsentgelte einschließlich der Überstundenzuschläge und der veranschlagten Arbeitsstunden vorzulegen. Der Bieter ist in Textform zur Vorlage und zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder kann er die Zweifel des Auftraggebers an seiner Möglichkeit, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen.

§ 8 Kontrollen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt als Bestandteil der Prüfung der Richtigkeit einer vom Auftragnehmer gestellten Rechnung und durch eine ausreichende Zahl von Stichproben. Zu diesem Zweck sind Nachweispflichten des Auftragnehmers und für den Auftraggeber Betretungsrechte für betriebliche Grundstücke und Räume des Auftragnehmers sowie das Recht zur Befragung von Beschäftigten des Auftragnehmers zu vereinbaren, soweit sie für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind.

(2) Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

§ 9 Vertragsstrafe, Kündigung, Auftragssperre

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen, die nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 vereinbart sind, zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung dieser Pflichten durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder Verleiher eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu vereinbaren. Die Vertragstrafe beträgt 1 Prozent des Auftragswertes. Ist die Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Es ist vorzusehen, dass die Vertragsstrafe in den Fällen der §§ 3 und 5 Absatz 1 je beschäftigter Person je Monat, in allen anderen Fällen nur insgesamt einmal berechnet werden kann.

(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die von diesem zu vertretende Verletzung der nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 vereinbarten Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine Nachauftragnehmer oder Verleiher den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer berechtigen.

(3) Hat ein Auftragnehmer schuldhaft seine nach § 3 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 1 vereinbarten Pflichten verletzt, so soll er für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge der in § 1 genannten Auftraggeber wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden. Die Auftragssperre ist von Auftraggebern, die nicht selbst privatrechtliche Unternehmen sind, der zentralen Informationsstelle zur Aufnahme in die Sperrliste gemäß § 11 zu melden.

§ 10 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Bearbeitungsschritte der Kontrollen nach § 8 und die zur Wahrung des Datenschutzes zu treffenden Vorkehrungen;
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Verzeichnissen über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen von nicht der Landesverwaltung angehörenden Stellen;
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verhängung einer Auftragssperre nach § 9 Absatz 3 sowie Aufhebung oder Verkürzung einer Auftragssperre nach § 11 Absatz 5.

(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung oder verschiedene Mitglieder der Landesregierung übertragen.

§ 11 Listung von Auftragssperren

(1) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die Informationen über Auftragssperren nach § 9 Absatz 3 bereitstellt. Die zentrale Informationsstelle trifft keine Entscheidung über einen Vergabeausschluss.

(2) Auftraggeber geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der Informationsstelle nach Absatz 1 unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt: der meldende Auftraggeber, Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer, betroffenes Unternehmen und betroffene Niederlassung mit Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer, Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten, Beginn und Dauer des Vergabeausschlusses, Rechtsgrundlage des Ausschlusses. Ist die Auftragssperre oder Sperre als Bezugsquelle ausschließlich einer selbstständigen Niederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so sind nur die Daten dieser Niederlassung zu melden.

(3) Die Informationsstelle nimmt die Meldung in eine Sperrliste ohne eigene Prüfung auf. Unrichtige Daten werden unverzüglich berichtigt. Die Sperrliste kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.

(4) Der Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die zur Sperrliste gemeldeten Daten.

(5) Der Auftraggeber, der über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, verkürzt die Dauer des Ausschlusses oder hebt den Ausschluss auf, wenn der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erbracht wird. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel wiederhergestellt, wenn die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen eine Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens getroffen, eine für die Eintragung maßgebliche unterlassene Handlung nachgeholt und einen darauf beruhenden Schaden ersetzt hat. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist der Informationsstelle unverzüglich zu melden und die Änderung oder Löschung der Eintragung zu veranlassen.

(6) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

§ 12 Abfrage

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei der Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Auftraggeber sollen die Abfragen auch auf bereits benannte Nachauftragnehmer erstrecken. Satz 1 gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters zu sehr beschränkt würde.

(2) Bei Vergabeverfahren, auf die das Gesetz wegen des geschätzten Auftragswertes nach § 1 Absatz 1 nicht anwendbar ist, kann der Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bewerbern oder Bietern vorliegen.

(3) Erhält der Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen von der Informationsstelle keine Auskunft, so kann er davon ausgehen, dass keine die Abfrage betreffenden Eintragungen vorliegen.

(4) Einer Abfrage bedarf es nicht, wenn die Informationsstelle in einem elektronischen Medium, das eine tägliche Erneuerung der Information zulässt, für die Leistung, die mit der Auftragsvergabe nachgefragt werden soll, allgemein bekannt macht, dass zurzeit keine Eintragungen vorliegen.

(5) Die Informationsstelle hat jederzeit auf Antrag einem Unternehmen und einer natürlichen Person Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen in der Sperrliste zu erteilen.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 8, 9 Absatz 3 sowie die §§ 11 und 12 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 14 Kostenerstattung

(1) Das Land gewährt den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand für die eigenen Beschaffungsvorgänge.

(2) Es werden aufwandsabhängige Fallpauschalen gebildet für die Feststellung, ob das Gesetz anwendbar ist, für die vertiefte Prüfung nach § 7, für die Kontrolle der Rechnungen nach § 8, für die Anwendung von Stichproben nach § 8, für die Meldungen nach § 9 Absatz 3 und § 11 sowie für die Abfrage nach § 12. Dabei kann eine Fallpauschale mehrere oder alle Tätigkeiten zusammenfassen. Die Anzahl der Fallpauschalen richtet sich nach der Anzahl der Vorgänge, für die eine Fallpauschale vorgesehen ist. Sofern die ermittelte Fallpauschale die notwendigen Kosten nicht abdeckt, können auf Antrag der betroffenen Kommune die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Mehrkosten, die bei einer kostenbewussten Wahrnehmung der Aufgabe nicht vermieden werden können, geltend gemacht werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages, die Bildung, Höhe und Anpassung der Fallpauschalen sowie weitere Kostenerstattungen nach Absatz 2, soweit diese nicht durch die Fallpauschalen abgegolten sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Fälle, in denen die Aufzeichnungen der Bearbeitungsmenge abgelaufener Haushaltsjahre eine Prognose für das Folgejahr zulassen, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden, eine an Personalkosten und einer Sachkostenpauschale orientierte Jahrespauschale zu bilden und auf Antrag zur Abgeltung der Mehrkosten eines Jahres zu bewilligen.

(4) Im Anschluss an die beiden ersten vollständigen Haushaltsjahre der Anwendung des Gesetzes sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden.

§ 15 Übergangsvorschrift

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen. Enthalten Verträge oder in laufenden Vergabeverfahren alle eingereichten Angebote Lohngleitklauseln für den Fall von Tarifänderungen, können diese mit Zustimmung des Auftragnehmers oder aller Bieter auf den laufenden Vertrag oder das laufende Vergabeverfahren angewendet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

___________________
1) In § 3 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19) wird die Angabe "8,00 Euro" durch die Angabe "8,50 Euro" ersetzt.

ENDE

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