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Regelwerk; Gewerbe; Glücksspiel

LGlüG - Landesglücksspielgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.11.2012 S. 604; 17.03.2015 S. 163; 01.12.2015 S. 1033; 23.02.2017 S. 99; 12.06.2018 S. 173; 11.02.2020 S. 37; 04.02.2021 S. 174)
Gl.-Nr.: 2186



Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

Zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV, ratifiziert durch das Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl. S. 385) und um die darin genannten Ziele zu erreichen sowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistent und kohärent zu regeln, werden die nachfolgenden Regelungen für das Land Baden-Württemberg getroffen.

§ 2 Erlaubnis

(1) Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sowie der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 Erster GlüÄndStV. Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind auch Betreiber von Spielbanken. Erlaubnisse, die nicht ländereinheitlichen Verfahren nach Artikel 1 § 9a Absatz 2 Erster GlüÄndStV unterliegen, können nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages und dieses Gesetzes nur erteilt werden, wenn

  1. Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV in Verbindung mit Artikel 1 §§ 1 und 4 Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV nicht entgegensteht,
  2. die Einhaltung
    1. der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Erster GlüÄndStV,
    2. des Internetverbots in Artikel 1 § 4 Absatz 4 Erster GlüÄndStV vorbehaltlich Absatz 2,
    3. der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5 Erster GlüÄndStV,
    4. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1 § 6 Erster GlüÄndStV und
    5. der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach Artikel 1 § 7 Erster GlüÄndStV

    sichergestellt ist,

  3. der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
  4. bei Veranstaltern nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und Spielbanken die Teilnahme am Sperrsystem nach Artikel 1 §§ 8 und 23 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,
  5. die Mitwirkung am Sperrsystem bei Vermittlern nach Artikel 1 § 8 Absatz 6 und § 23 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und
  6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 5 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV sowie § 43 Absatz 1 sichergestellt ist.

Für ländereinheitliche Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a Absatz 2 Erster GlüÄndStV sind die für diese im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag aufgestellten Voraussetzungen maßgebend. Die Nachweise sind von der Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Soweit Nachweise nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können, sind diese auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Darstellungen und Konzepte sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 Erster GlüÄndStV den Zielen des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV Rechnung zu tragen.

(2) Abweichend von Artikel 1 § 4 Absatz 4 Erster GlüÄndStV kann zur besseren Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in Absatz 1 sowie der in Artikel 1 § 4 Absatz 5 Erster GlüÄndStV genannten Voraussetzungen sichergestellt ist.

(3) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach Artikel 1 § 9a Erster GlüÄndStV steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes gleich.

(4) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

(5) In der Erlaubnis sind neben den nach Artikel 1 § 9 Absatz 4 Erster GlüÄndStV zu treffenden Regelungen insbesondere festzulegen

  1. der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das Glücksspiel, das veranstaltet oder vermittelt wird,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
  6. bei Vermittlungen der Veranstalter des zu vermittelnden Glücksspiels.

In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über Artikel 1 § 4 Absatz 5 Nummer 2, §§ 20 bis 22 Erster GlüÄndStV hinausgehen.

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