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LGlüG - Landesglücksspielgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.11.2012 S. 604; 17.03.2015 S. 163; 01.12.2015 S. 1033; 23.02.2017 S. 99; 12.06.2018 S. 173; 11.02.2020 S. 37; 04.02.2021 S. 174; 17.12.2024 Nr. 114 24; 25.02.2025 Nr. 15 25)
Gl.-Nr.: 2186
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
Zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021, ratifiziert durch das Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 4. Februar 2021, GBl. S. 120) und um die darin genannten Ziele zu erreichen sowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistent und kohärent zu regeln, werden die nachfolgenden Regelungen für das Land Baden-Württemberg getroffen.
(1) Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele sowie der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen bedürfen der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021, die aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt wird. Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind auch Personen, die Spielbanken oder Spielhallen betreiben. Erlaubnisse, die nicht ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Absatz 1 GlüStV 2021 unterliegen, können nach Maßgabe der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist und
Für ländereinheitliche Verfahren gemäß § 9a Absätze 1 bis 3 GlüStV 2021 sind die für diese im Glücksspielstaatsvertrag 2021 aufgestellten Voraussetzungen maßgebend. Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Soweit Nachweise nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können, sind diese auf Kosten der den Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. Darstellungen und Konzepte sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Eine Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn das Veranstalten oder Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft.
Die Erlaubnisbehörde ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen der recht mäßigen Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel, abzufragen.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde des Landes voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Absatz 1 GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes gleich.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 ist in der Erlaubnis der Nachweis eines erfolgten Anschlusses an die zentrale, spielformübergreifende Sperrdatei sowie dessen Funktionsfähigkeit und Inbetriebnahme vorzusehen.
(4) In der Erlaubnis sind neben den nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 zu treffenden Regelungen insbesondere festzulegen
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einzahlungsgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler und zur Werbung getroffen werden, die über die §§ 5, 6c, 20, 21a, 22 und 22c GlüStV 2021 hinausgehen. Werden bei Glücksspiel im Internet Zufallsgeneratoren verwandt, findet § 6e Absatz 2 GlüStV 2021 entsprechende Anwendung. Mit Zustimmung der obersten Glücksspielaufsicht kann sich die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde zur Prüfung, ob beantragte Spiele den Vorgaben der Erlaubnis entsprechen, auf Kosten der antragstellenden Person externer Stellen bedienen.
(5) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Glücksspielen, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Insbesondere sind in den Teilnahmebedingungen Bestimmungen zu treffen über
(Stand: 02.04.2025)
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