Regelwerk, Allgemeines

VwV-VetHK - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur
- Baden-Württemberg -

Vom 4. August 2015
(GABl. Nr. 8 vom 26.08.2015 S. 538)
- Az.: 32 - 9101.30 -



1 Allgemeines

1.1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, durch praktische Unterweisungen an den Ausbildungsstellen und durch an der Praxis orientierten fachtheoretischen Unterricht die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärhygienekontrolleurin oder des Veterinärhygienekontrolleurs (VetHK) benötigte Fachkompetenz zu vermitteln.

1.2 Regelungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zulassung zur Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung sowie die Prüfung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst.

1.3 Voraussetzung zur Beschäftigung als VetHK und Tätigkeitsbereiche

Voraussetzung zur Beschäftigung als VetHK ist das Bestehen der Abschlussprüfung. Die oder der VetHK kann zu Tätigkeiten in den in Nummer 7 genannten Bereichen herangezogen werden, soweit Gemeinschaftsrecht und nationales Recht eine Übertragung der Aufgaben an nichttierärztliches Personal zulassen. Die oder der VetHK wird unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte der Veterinärverwaltung des Landes tätig.

2 Ausbildungsgrundsätze

2.1 Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung

2.1.1 Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Bildungs- und Berufsbildungsvoraussetzungen sowie Berufserfahrungen erfüllt, die nach der Laufbahnverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung Einstellungsvoraussetzung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst sind.

2.2 Antrag auf Zulassung zur Ausbildung

Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde nach Nummer 2.4.1 zu senden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

2.2.1 Nachweise über die in Nummer 2.1.1 genannten Zulassungsvoraussetzungen in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie,

2.2.2 ein Lebenslauf, aus dem der Ausbildungsgang und die Tätigkeiten nach dem Erlangen des Schulabschlusses hervorgehen, versehen mit einem aktuellen Passbild,

2.2.3 eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,

2.2.4 ein ärztliches Attest zum Nachweis über die körperliche und gesundheitliche Eignung,

2.2.5 ein aktuelles amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf und bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen ist sowie

2.2.6 eine Erklärung, ob bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

2.3 Zulassung zur Ausbildung

2.3.1 Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Entscheidung ist den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen.

2.4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

2.4.1 Zuständige Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise. Diese weisen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.

2.4.2 Ausbildungsstellen sind:

2.5 Ausbildungsleitung

2.5.1 Jede Ausbildungsstelle nach Nummer 2.4.2 erster Spiegelstrich bestimmt eine Tierärztin oder einen Tierarzt der Veterinärverwaltung des Landes zur Ausbildungsleitung, welche die Ausbildung in der Ausbildungsstelle leitet, koordiniert und überwacht.

2.5.2 Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die jeweilige Ausbildungsstelle und informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung. Sie hat die Auszubildenden zu beraten und, falls erforderlich, auf Ausbildungsdefizite hinzuweisen.

2.6 Dauer der Ausbildung

2.6.1 Die Ausbildung dauert, einschließlich der Abschlussprüfung, mindestens zwölf Monate.

2.6.2 Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung um bis zu weitere zwölf Monate verlängern, wenn

2.6.2.1 die Auszubildenden eine Unterbrechung

2.6.2.2 die Punktzahl des Befähigungsberichtes der praktischen Ausbildung oder des Berichtsheftes nach Nummer 3.2 3,5 Punkte unterschreitet. Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang der Auszubildenden.

2.6.2.3 Erholungs- und Zusatzurlaub werden in voller Höhe auf die Ausbildungszeit angerechnet. Sie sind außerhalb des Zeitraums der theoretischen Ausbildung zu nehmen. Krankheitszeiten und Zeiten von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 40 Ausbildungstage nicht überschreiten.

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