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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vom 4. September 2007
(GBl. Nr. 16 vom 08.10.2007 S. 417)



Siehe Fn. 1

Es wird verordnet auf Grund von

  1. §§ 19 und 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 719), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. I59),
  3. §§ 22 und 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GBl. S.278), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S.22)

Artikel 1
Änderung der Heilerziehungspflegeverordnun

...

Artikel 2
Änderung der Jugend- und Heimerzieherverordnung

Artikel 3
Änderung der Heilpädagogenverordnung

Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), geändert durch Artikel 99 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "Ministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Führen der Berufsbezeichnung bei vorübergehender Dienstleistung

Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

3. Der Fuenfte Abschnitt erhält folgende Fassung:


alt neu
Fuenfter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 24 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung entspricht einer bestandenen staatlichen Prüfung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1. wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die Ablegung einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

(2) Eine Person aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die notwendige fachliche Befähigung für eine Anerkennung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist.

(3) Dem Prüfungszeugnis nach Absatz 1 wird ein Befähigungsnachweis gleichgestellt, der Artikel 1 Buchst. c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Person nach Maßgabe des Artikels 7 der Richtlinie 92/51/EWG einen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Wer die Befähigung nachweisen möchte, hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Ausbildung trifft das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium prüft, ob die Voraussetzungen zur Teilnahme an Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erfüllt sind und erteilt dem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Entstehende Kosten für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen trägt der Antragsteller.

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