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Regelwerk, Vergabe

VVöa - Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
- Bayern -

Vom 24. März 2020
(BayMBl. Nr. 155 vom 25.03.2020; 23.06.2020 Nr. 350 20; 06.12.2020 Nr. 740 20a; 14.12.2021 Nr. 906 21; 29.03.2022 Nr. 199 22; 06.09.2022 Nr. 522 22a; 19.09.2023 Nr. 480 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 73-W



Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung, Az. B II 2-G17/17-2

1. Staatliche Aufträge

1.1 Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung 20

Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) in ihrer jeweiligen Fassung ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) unterschreitet.

1.2 Wertgrenze für den Direktauftrag

§ 14 UVgO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist.

1.3 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 20

Die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus können Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.

1.4 Präqualifizierung

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.

1.5 Elektronische Kommunikation 20

Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z.B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).

1.6 Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen 20

§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig ist. Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/a wird auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/a werden generell auf 1.000 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/a wird hingewiesen.

1.7 Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen 20

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere

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