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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 663)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
Das Bayerische Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| BayWiVG - Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften | "BayWiVG - Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften". |
2. Nach Art. 20 wird folgender Teil 4 eingefügt:
"Teil 4
Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen
Art. 21 Pflicht zur Beteiligung
(1) Vorhabenträger von
sind zur Beteiligung nach Art. 23 verpflichtet. Vorhabenträger ist, wer beabsichtigt, Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und, soweit erforderlich, die Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen sowie dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für
Art. 22 Beteiligungsberechtigte
(1) Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).
(2) Befinden sich die Anlagen auf einem gemeindefreien Gebiet, gilt für die Anwendung der Art. 21, 23 und 25 auch der Landkreis, dem das gemeindefreie Gebiet nach Art. 7 der Landkreisordnung (LKrO) zugeteilt ist, als beteiligungsberechtigt. Art. 26 gilt entsprechend.
Art. 23 Gemeindebeteiligung
(1) Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.
(2) Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.
Art. 24 Bürgerbeteiligung
(1) Der Vorhabenträger soll auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.
(2) Hierfür können insbesondere folgende Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen werden:
Art. 25 Ausgleichsabgabe
(Stand: 02.01.2026)
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