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BremMEntBestV - Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung
Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 19.04.2023 S. 334; 05.11.2024 S. 820 24; 02.09.2025 S. 674 25; 04.11.2025 S. 1017 25a)
Überschrift geändert 24
(1) Zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes legt der Senat auf Vorlage der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration jährlich Lohngitter fest. Die Lohngitter in Form von Entgelttabellen regeln die allgemeinen Entgeltmodalitäten, das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes einschließlich eines Überstundenzuschlages sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale. Die Lohngitter werden in Form von Entgelttabellen als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. Die Festlegung von Lohngittern kann für sämtliche Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen erfolgen mit Ausnahme der öffentlichen Personennahverkehrsdienste. Die Geltung des Bundesmindestlohns, der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Gültigkeit im Land Bremen, bleibt davon unberührt; darauf wird in den Lohngittern jeweils hingewiesen.
(2) Enthält diese Rechtsverordnung für einen Leistungsbereich keine Vorgaben zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, entspricht dieses mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes.
§ 2 Maßgebliche Tarifverträge 24
(1) Bei der Festlegung der Lohngitter nach § 1 finden die im Land Bremen gültigen Branchentarifverträge Berücksichtigung, die dem Tarifregister des Landes Bremen entsprechend der Übersendungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes vorliegen, sofern diese eine Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit den jeweiligen Tätigkeiten der Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweisen.
(2) Soweit für einen Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen mehr als ein Branchentarifvertrag berücksichtigungsfähig ist, ist derjenige Branchentarifvertrag maßgeblich heranzuziehen, der den größtmöglichen Grad an Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweist.
(3) Sollte kein Tarifvertrag einen spezielleren sachlichen Anwendungsbereich aufweisen, soll zur Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages ermittelt werden, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen größere Bedeutung hat. Dabei soll vorrangig abgestellt werden auf
Sofern für die in Betracht kommenden Branchentarifverträge quantitative Merkmale nicht herangezogen werden können, ist auf qualitative Merkmale, wie beispielsweise Stundenentgelte, Aktualität, Laufzeit und regionale Spezialität abzustellen.
(4) Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Branchentarifvertrags trifft die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat im Sinne des § 3 vorbereitet.
(1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für
Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration führt die Geschäfte der Beiräte.
(2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Beirat ist durch die Senatorin oder den Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration leitet die Sitzungen der Beiräte.
(Stand: 17.12.2025)
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