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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 19.04.2023 S. 334)



§ 1 Festlegung Lohngitter

(1) Zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes legt der Senat auf Vorlage der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Europa jährlich Lohngitter fest. Die Lohngitter werden als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht. Die Festlegung von Lohngittern kann für sämtliche Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen erfolgen mit Ausnahme des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene. Die Geltung des Bundesmindestlohns, der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Gültigkeit im Land Bremen, bleibt davon unberührt; darauf wird in den Lohngittern jeweils hingewiesen.

(2) Enthält diese Rechtsverordnung für einen Leistungsbereich keine Vorgaben zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, entspricht dieses mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes.

§ 2 Maßgebliche Tarifverträge

(1) Bei der Festlegung der Lohngitter nach § 1 finden die im Land Bremen gültigen Branchentarifverträge Berücksichtigung, die dem Tarifregister des Landes Bremen entsprechend der Übersendungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes vorliegen, sofern diese eine Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit den jeweiligen Tätigkeiten der Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweisen.

(2) Soweit für einen Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen mehr als ein Branchentarifvertrag berücksichtigungsfähig ist, ist derjenige Branchentarifvertrag maßgeblich heranzuziehen, der den größtmöglichen Grad an Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweist.

(3) Sollte kein Tarifvertrag einen spezielleren sachlichen Anwendungsbereich aufweisen, kann zur Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages ermittelt werden, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen größere Bedeutung hat. Dabei ist abzustellen auf

  1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen und
  2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft im Land Bremen, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

(4) Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Branchentarifvertrags trifft die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat im Sinne des § 3 vorbereitet.

§ 3 Beiräte

(1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für

  1. den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene,
  2. für den Bereich des Bauwesens sowie
  3. für den Bereich der Dienstleistungen.

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt die Geschäfte der Beiräte.

(2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Beirat ist durch die Senatorin oder den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Europa leitet die Sitzungen der Beiräte.

(4) Die Beiräte geben der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa Empfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags gemäß § 2 Absatz 4. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für ein Verfahren entscheiden, wie er die Empfehlung nach Absatz 4 vorbereiten will. Darüber hinaus hat er ein Einigungsverfahren für den Fall einzurichten, dass in der ersten Sitzung kein Mehrheitsbeschluss über eine Empfehlung zustande kommt. Das Einigungsverfahren hat auch den Einsatz einer Schlichterin oder eines Schlichters vorzusehen.

(6) Gibt der Beirat auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, so trifft die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Entscheidung nach § 2 Absatz 4 ohne Vorbereitung durch den Beirat.


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