Regelwerk

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
-Bremen-

Vom 10. Mai 2007
(Brem.GBl. Nr.18 vom 11. April 2007 S. 225; 12.11.2009 S.465; 15.11.2011 S.447; 24.01.2012 S.24; 15.01.2013 S.33; 16.04.2015 S. 204 15; 17.11.2016 S. 810 16)
Gl.-Nr. 223-h-5



Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) wird verordnet:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung 15 16

Die staatliche Anerkennung zum Führen einer Fachweiterbildungsbezeichnung

  1. "Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie" oder "Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie",
  2. "Fachpfleger für Onkologie" oder "Fachpflegerin für Onkologie",
  3. "Fachpfleger für den Operationsdienst" oder "Fachpflegerin für den Operationsdienst",
  4. "Fachpfleger für Psychiatrie" oder "Fachpflegerin für Psychiatrie",
  5. "Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege",
  6. "Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie" oder "Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie",
  7. "Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie" oder "Fachpflegerin für Kinderintensivpflege und Anästhesie",
  8. "Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention" oder "Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention"
  9. "Fachpfleger für komplementäre Pflege" oder "Fachpflegerin für komplementäre Pflege",
  10. "Fachpfleger für Notfallpflege" oder "Fachpflegerin für Notfallpflege"

erhält, wer die entsprechende nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 2 Ziel der Weiterbildung 15

Jede Fachweiterbildung im Rahmen dieser Verordnung soll Pflegefachkräften durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für ausgewiesene Tätigkeitsfelder besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Sie sollen insbesondere erlernen, ihre Pflegetätigkeit auch auf Grund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entwickeln und zu überprüfen. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Anlagen 1 bis 11.

§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen 15 16

(1) Die Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte werden in modularer Form durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, praktische und berufspraktische Anteile.

(2) Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 müssen jeweils ein oder zwei Grundmodule und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Abweichend von Satz 1 muss zum Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 mindestens das Grundmodul "Beratung und Anleitung" absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Die Fachmodule bleiben hier von unberührt. Der theoretische und praktische Unterricht eines jeden Einzelmoduls umfasst zwischen 80 und 250 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Module ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Alle Inhalte, die die Fachpflege betreffen, sind an den jeweils aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Die Orientierung an evidenzbasierter Pflege muss aus den Lehrplänen ersichtlich sein. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.

(3) Die berufspraktischen Anteile sind den jeweiligen Modulen fachlich zugeordnet. Die zeitliche Zuordnung erfolgt durch die Lehrgangsleitung. Sie werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf die jeweilige Zielsetzung eines Weiterbildungsmoduls durchgeführt. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Den Teilnehmende ist zu ermöglichen, ihr theoretisches Wissen zu vertiefen und anzuwenden. Dabei sind mindestens 10 Prozent der Mindestangaben der berufspraktischen Weiterbildung durch gezielte Anleitung und begleitete Praxisgespräche sicherzustellen. Inhalt und Mindestumfang der berufspraktischen Anteile jedes Weiterbildungsmoduls ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Die für die Durchführung des jeweiligen Moduls staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte ist für die Kontrolle der erfolgreichen Zielerreichung der praktischen Einsätze verantwortlich und muss darüber einen Nachweis führen. Der Weiterbildungsstätte obliegt die Verteilung der berufspraktischen Anteile auf mehrere Disziplinen oder Fachbereiche.

(4) Zur Erreichung von Lernzielen in der berufspraktischen Weiterbildung können Teilnehmende eines Weiterbildungsmoduls in anderen als ihren originären praktischen Berufsfeldern eingesetzt werden. Die erforderliche Praxisbegleitung während der berufspraktischen Weiterbildung ist durch die Weiterbildungsstätte sicherzustellen. Die Teilnehmenden haben sich in angemessener Weise an der Organisation zu beteiligen.

§ 4 Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte 15 16

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