Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe
- Bremen -

Vom 26. April 2016
(Brem.GBl. Nr. 46 vom 29.04.2016 S. 234)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 27.Januar 2015 (Brem.GBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vergabe von Aufträgen unter 10.000 Euro "Vergabe von Aufträgen unter 50.000 Euro"

b) In Satz 1 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 500.000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "50 000" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "40 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene werden nur an Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist der maßgebliche Tarifvertrag anzugeben. "(1) öffentliche Aufträge für Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie Bauaufträge im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, werden nur an Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist der maßgebliche Tarifvertrag anzugeben."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Haustarifverträge sind hiervon ausgenommen. Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne der Sätze 1 und 2 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats. "(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nur bei Bauaufträgen, die für den Binnenmarkt der Europäischen Union nicht von Bedeutung sind."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

5. Nach der Überschrift des Abschnitts 5 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) bis zum 31. Mai 2021 einen Bericht über die Anwendung und Auswirkungen der Vergaberegelungen nach den §§ 5, 6 und 7 vor."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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