Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
- Bremen -

Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 155 vom 28.12.2021 S. 939)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 28.März 2006 (Brem.GBl. S. 151 - 70-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "im Lande Bremen" die Wörter "einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der geeignet ist," eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Erreichung des Gesetzeszweckes dienen entsprechende Regelungen, Programme, Förderungen und Projekte."

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zur Erreichung des Gesetzeszweckes sind insbesondere" werden durch die Wörter "Diese richten sich insbesondere darauf," ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "den Zugang zu" die Wörter "Finanzierungen und" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Zielgruppe

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Konzern unabhängige Kleinstunternehmen (1 bis 9 Mitarbeiter), kleine Unternehmen (10 bis 49 Mitarbeiter) und mittlere Unternehmen (50 bis 249 Mitarbeiter), vor allem solche, die eigentümer- oder inhabergeführt sind, die Freien Berufe und Existenzgründer. Das europäische Beihilferecht bleibt unberührt.

" § 2 Zielgruppe

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind kleinste, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422) (ABl. L 124/36 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere konzernunabhängige eigentümerinnen- oder eigentümergeführte- oder inhaberinnen- oder inhabergeführte Unternehmen sowie Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe oder Existenzgründerinnen oder Existenzgründern."

3. In § 3 Nummer 2 wird nach dem Wort "Fördermaßnahmen" der Punkt durch die Wörter "; die Einbindung der Wirtschaft gemäß § 11 zu neuen Projekten und Maßnahmen." ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Prüfungsergebnisse sind in den Stellungnahmen zu dokumentieren (Mittelstandsklausel)

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind wegen ihrer überdurchschnittlichen Belastungswirkung für den Mittelstand regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und ihren Aufwand hin zu überprüfen. Deshalb werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zeitlich befristet; nach Ablauf treten sie außer Kraft, wenn sie nicht neu erlassen oder novelliert werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Senat wird beim Erlass und bei der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren kleiner und mittlerer Unternehmen beschleunigt werden. "(2) Der Senat wird vor dem Erlass von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften die relevanten Vertretungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft in das Verfahren beratend einbinden. Bei dem Erlass oder der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird er eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren betreffend Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft beschleunigt werden."

5. § 8 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Bei der Vergabe öffentlicher als auch durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung zu erteilender Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. "Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Bei der Erteilung von außerhalb des Vergaberechts liegender Aufträge durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ausbildung und Qualifizierung." durch die Wörter "Ausbildung, Qualifizierung und die Gewinnung von Fachkräften." ersetzt.

e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "Auslandsmärkte von" das Wort "kleinsten," eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion