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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -

Vom 22. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 131 vom 06.12.2022 S. 818)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schiene" die Wörter "(öffentliche Personennahverkehrsdienste)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Lieferleistungen" die Wörter "sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f" eingefügt.

2. Nach § 8 wird die Überschrift zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

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Abschnitt 3
Tariftreue/Mindestarbeitsbedingungen
"Abschnitt 3
Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle".

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Mindestlohn

(1) Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.

" § 9 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt

(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

(2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungsbranche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichtigung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unterschiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats.

(3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohngitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Tariftreueerklärung

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