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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes und zur Änderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -

Vom 29. September 2026
(Brem.GBl. Nr. 99 vom 01.10.2026 S. 657)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe

Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe ( Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f. "(5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen gilt der Abschnitt 3 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer."

2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

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§ 5 Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten

(1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die §§ 6 und 7 etwas anderes bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren.

(2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen

  1. eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugelassen ist;
  2. eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unterschwellenvergabeordnung zugelassen ist;
  3. ein Auftrag über Liefer- oder Dienstleistungen, mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen, vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 3.000 Euro nicht überschreitet; für Aufträge über freiberufliche Leistungen gilt insoweit § 5 Absatz 2 Buchstabe f;
  4. die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (freiberufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird;
  5. die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichsangeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein Auftragswert von 50.000 Euro nicht überschritten wird;
  6. ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 5.000 Euro nicht überschreitet.

Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen.

" § 5 Verfahrensordnungen

(1) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der in § 6 genannten Wertgrenzen erlässt der Senator oder die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation im Benehmen mit dem Senator oder der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung sowie dem Senator oder der Senatorin für Finanzen Verfahrensordnungen, die die nähere Durchführung und Ausgestaltung der wettbewerblichen Verfahren regeln. Die Verfahrensordnungen sind für alle öffentlichen Auftraggeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbindlich.

(2) Die Verfahrensordnungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt bekannt gemacht.

(3) Bis zum Erlass der Verfahrensordnungen nach Absatz 1 kann die nach § 3 Absatz 1 Bremische Verordnung über die Organisation der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch die zentrale Service- und Koordinierungsstelle (Bremische Vergabeorganisationsverordnung) vom 21. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 201, 294), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), eingerichtete zentrale Service- und Koordinierungsstelle Übergangsregelungen erlassen, die für alle öffentlichen Auftraggeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbindlich sind."

3. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

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§ 6 Vergabe von Bauaufträgen

(1) Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50.000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden.

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