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Regelwerk, Wirtschaft

Kontrollgruppe-Verordnung - Verordnung über eine Kontrollgruppe nach § 19 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
- Hessen -

Vom 18. Juni 2026
(GVBl. Nr. 43 vom 25.06.2026)



Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

§ 1 Aufgabe der Kontrollgruppe

Die Kontrollgruppe hat die Aufgabe, den öffentlichen Auftraggeber bei seinen Kontrollen nach § 18 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), zu unterstützen.

§ 2 Durchführung der Kontrollen

(1) Die Kontrollgruppe wird auf elektronische Anforderung des öffentlichen Auftraggebers tätig und verfügt zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen über die Rechte nach § 18 Abs. 4 und 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes. Beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen können sich zwecks Kontrolle an den öffentlichen Auftraggeber wenden, der seinerseits die Unterstützung durch die Kontrollgruppe in Anspruch nehmen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung durch die Kontrollgruppe jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden.

(2) Die Kontrollgruppe ist zur Durchführung ihrer Kontrollen berechtigt,

  1. Einsicht in Unterlagen, insbesondere in die Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen und ihrer Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können;
  2. sowohl den Ort der Leistungserbringung als auch Einrichtungen, mit Ausnahme von Wohnungen, und Beförderungsmittel der beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu betreten und
  3. von angetroffenen Beschäftigten mitgeführte Identitätsnachweise zu erfragen und diese zu ihrem Beschäftigungsverhältnis zu befragen.

(3) Die beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen haben der Kontrollgruppe die für eine Kontrolle erforderlichen geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen und die Tätigkeiten der Kontrollgruppe nach Abs. 2 zu dulden.

(4) Gegenstand der Kontrolle ist die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags. Die Kontrollen sind anlassbezogen und können angekündigt oder unangekündigt erfolgen. In der Anforderung des öffentlichen Auftraggebers sind die Umstände zu benennen, die im Einzelfall Anlass für die Kontrolle geben. Solche Umstände können insbesondere sein:

  1. Auffälligkeiten, die darauf hindeuten, dass beauftragte Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen gegen die Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe und Tariftreuegesetzes verstoßen,
  2. Auffälligkeiten, die darauf hindeuten, dass gegen sonstige Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz verstoßen worden ist, insbesondere die Pflicht zur Beschränkung der Nachunternehmerkette nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes oder gegen die Pflicht zur Einholung der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes.

(5) Im Rahmen eines Kontrollverfahrens ermittelt die Kontrollgruppe die zur Überprüfung der Einhaltung der Tariftreue- oder Mindestlohnpflichten sowie der sonstigen Verpflichtungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz im Hinblick auf den jeweiligen Kontrollanlass erforderlichen Tatsachen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des öffentlichen Auftraggebers

Der öffentliche Auftraggeber ist im Rahmen eines von ihm veranlassten Kontrollverfahrens der Kontrollgruppe zur Mitwirkung verpflichtet. Der öffentliche Auftraggeber stellt der Kontrollgruppe zusammen mit seiner elektronischen Anforderung die bei ihm vorhandenen oder ihm ohne Weiteres zugänglichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Kontrollanlass von Bedeutung sind. Dies können insbesondere sein:

  1. der Teil der Vertragsunterlagen, auf den sich die Kontrolle beziehen soll; bei einer Kontrolle der Tariftreue gehören hierzu insbesondere der vom beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen veranschlagte Lohn und eine etwaige vorliegende Urkalkulation;
  2. Angaben dazu, ob der zu prüfende öffentliche Auftrag durch das beauftragte Unternehmen selbst oder ganz oder teilweise durch Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ausgeführt wird, sowie zum jeweils mit der Ausführung der Leistung tatsächlich befassten Unternehmens; sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Nachunternehmen oder Verleihunternehmen ohne die nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erforderliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers tätig ist, ist außerdem anzugeben, welches Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber als ausführendes Unternehmen benannt wurde;
  3. auftragsbezogene Dokumente wie Arbeitszeit- und Lohnzahlungsnachweise;
  4. weitere Unterlagen und Hinweise, die den öffentlichen Auftraggeber zur Überprüfung des öffentlichen Auftrags veranlasst haben;

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