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Regelwerk, Wirtschaft

PQTarifV - Präqualifikationsverordnung Tarif
Verordnung über das Präqualifikationsverfahren Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

- Hessen -

Vom 18. Juni 2026
(GVBl. Nr. 42 vom 25.06.2026)



Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an ein Präqualifikationsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), (Präqualifikationsverfahren Tarif). Das Präqualifikationsverfahren Tarif müssen alle beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen (Unternehmen) durchlaufen haben, wenn sie Bauleistungen im Rahmen öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro übersteigt, erbringen.

§ 2 Grundsätze der Prüfung, Dokumentation, Entgelt

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflichten erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit.

(2) Maßstab für die Prüfung sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelungen zu den Tariftreue- und Mindestlohnpflichten in § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes.

(3) Sämtliche Prüfschritte sind von den Prüfstellen zu dokumentieren.

(4) Die zuständigen Prüfstellen erheben für die Prüfung ein Entgelt gegenüber den zu prüfenden Unternehmen, das sich nach den Kosten bestimmt, die ihnen bei dieser Prüftätigkeit für Personal- und Sachmittel entstehen.

§ 3 Zuständige Prüfstellen, Aufsicht

(1) Mit der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens Tarif werden die Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen (Prüfstellen) von der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister beauftragt. Es können auch vergleichbare Stellen beauftragt werden.

(2) Der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister obliegt die Aufsicht über die in Abs. 1 benannten Prüfstellen hinsichtlich der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens Tarif.

§ 4 Antragstellung

(1) Die Unternehmen stellen einen Antrag auf Erteilung einer Präqualifikation Tarif bei den nach § 3 Abs. 1 zuständigen Prüfstellen. Der Antrag kann auch unselbstständige Niederlassungen erfassen. Selbstständige Niederlassungen mit einem eigenen Handelsregistereintrag müssen einen eigenen Antrag stellen.

(2) Der Antrag ist in Textform zu stellen. Das hierfür zu verwendende Antragsformular wird elektronisch auf den Internetseiten der Prüfstellen bereitgestellt. Das Antragsformular ist mit den erforderlichen Unterlagen nach § 5 an die Prüfstellen zu senden.

(3) Bei Fragen zur Antragstellung, insbesondere zur Verwendung des Antragsformulars und zu den vorzulegenden Unterlagen, kann sich das Unternehmen vor Antragstellung an die Prüfstellen wenden.

§ 5 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Präqualifikation Tarif sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung ermöglichen, ob die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten nach § 4 des Hessischen Vergabe und Tariftreuegesetzes vom Unternehmen eingehalten werden. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen sind abhängig davon, ob eine Tarifbindung des Unternehmens besteht.

(2) Tarifgebundene Unternehmen haben eine Bescheinigung eines Arbeitgeberverbandes oder einer Innung über eine bestehende Vollmitgliedschaft vorzulegen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tarifvertrag das Unternehmen gebunden ist. Im Falle der Bindung an einen Firmentarifvertrag ist eine Bestätigung der Gewerkschaft über die bestehende Tarifbindung unter Benennung des Firmentarifvertrages vorzulegen. Die Tarifverträge sind dem Antrag beizufügen.

(3) Nicht tarifgebundene Unternehmen haben zusammen mit dem Antragsformular eine Anlage vorzulegen. Die Anlage zum Antragsformular enthält die jeweils einschlägigen Vorgaben der Verordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes, des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2026 (BGBL 2026 I S. 119), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, einer Verordnung auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), oder einer Verordnung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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