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Regelwerk, Allgemeines, Vergabe

Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -

Vom 10. August 2021
(StAnz. Nr. 34 vom 23.08.2021 S. 1091)



Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59).

Präambel

Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wurde mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Vergaben) novelliert und ist am 1. September 2021 in Kraft getreten (GVBl. S. 338). Der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) wird daher an das novellierte HVTG angepasst. Neben der bereits verbindlichen, für die Vergabe von Bauleistungen geltenden VOB/A Abschnitt 1 wird mit diesem Erlass die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) mit den in diesem Erlass vorgesehenen Änderungen eingeführt. Die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil a ( VOL/A) Ausgabe 2009, Abschnitt 1 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a/2009 vom 29. Dezember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32/2010 vom 26. Februar 2010, S. 755), wird aufgehoben.

Teil 1
Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nrn. 2.1, 2.5, 4.1, 4.5a und b, 4.6 und 4.7 als Bekanntgabe nach § 29 GemHVO verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen.

Teil 2
Nationales Vergaberecht als Teil des Haushaltsrechts

2.1 Anwendung UVgO und VOB/a Abschnitt 1

Soweit das HVTG vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) und dieser Gemeinsame Runderlass nichts Anderes bestimmen, gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) folgende Bestimmungen:

2.1.1 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)

vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 7. Februar 2017 B1, ber. 8. Februar 2017 B1) mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anwendung von § 7 Abs. 1, 3 und 4 UVgO in Verbindung mit § 38 Abs. 3 UVgO sowie § 29 UVgO und § 39 UVgO ist freigestellt.
  2. § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber Aufträge auch im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn im Rahmen einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbaren Angebote eingereicht wurden.
  3. § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenzen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. b und c HVTG zur Anwendung kommen.
  4. § 14 UVgO ist nicht anzuwenden.
  5. Statt § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO gilt § 14 HVTG.
  6. Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVgO vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu erfolgen. Die weitere Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen in anderen Medien ist fakultativ. § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO ist nicht anwendbar.
  7. Die Vergabebekanntmachung nach § 30 Abs. 1 UVgO ist nach § 13 Satz 1 HVTG in der HAD zu veröffentlichen.
  8. Die Anwendung des § 40 UVgO ist bei Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb freigestellt.

2.1.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2019, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Abschnitt 1: Basisparagrafen

vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) mit folgenden Maßgaben:

  1. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/a vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in der HAD zu erfolgen.
  2. Die Regelungen des § 14a VOB/a kommen nicht zur Anwendung (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Auftraggeber haben die Regelungen des § 14

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