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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
- Hessen -
Vom 17. Juni 2026
(GVBl. Nr. 40 vom 24.06.2026)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit Zweiter Teil § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht § 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung § 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen § 7 Nachweise und Kontrollen Dritter Teil § 8 Besteller, Tariftreuepflicht § 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften § 10 Betreiberwechsel § 11 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr Vierter Teil § 12 Vergabeverfahren § 13 Bekanntmachungen, Muster § 14 Mittelstandsförderung § 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation § 16 Urkalkulation § 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle § 17a Textform bei Zuschlagserteilung § 18 Vergabekompetenzstellen Fuenfter Teil § 19 Übergangsbestimmung § 20 Aufhebung bisherigen Rechts § 21 Inkrafttreten |
"Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit Zweiter Teil § 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht § 5 Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette Dritter Teil § 6 Besteller, Tariftreuepflicht § 7 Nicht anwendbare Vorschriften § 8 Betreiberwechsel § 9 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr Vierter Teil § 10 Präqualifikation Tarif und Verpflichtungserklärung Fuenfter Teil § 11 Nachweis der Eignung, Präqualifikation § 12 Vergabeverfahren § 13 Bekanntmachungen, Muster § 14 Mittelstandsförderung, Start-ups § 15 Urkalkulation § 16 Bestbieterprinzip § 17 Textform bei Zuschlagserteilung Sechster Teil § 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen § 19 Kontrollgruppe § 20 Sanktionen § 21 Vergabekompetenzstellen Siebter Teil § 22 Übergangsbestimmung § 23 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), nicht erreicht. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anzuwenden." |
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro überschreitet, sind Abs. 1 Satz 2, die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691). |
(Stand: 07.07.2026)
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