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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
- Hessen -

Vom 17. Juni 2026
(GVBl. Nr. 40 vom 24.06.2026)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeine Grundsätze

§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit

Zweiter Teil
Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht

§ 5 Verpflichtungserklärung, Sozialkassenbescheinigung

§ 6 Nachunternehmen, Verleihunternehmen

§ 7 Nachweise und Kontrollen

Dritter Teil
Vergabe von Verkehrsleistungen

§ 8 Besteller, Tariftreuepflicht

§ 9 Entsprechend anwendbare Vorschriften

§ 10 Betreiberwechsel

§ 11 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Vierter Teil
Verfahren

§ 12 Vergabeverfahren

§ 13 Bekanntmachungen, Muster

§ 14 Mittelstandsförderung

§ 15 Nachweis der Eignung, Präqualifikation

§ 16 Urkalkulation

§ 17 Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen, Informationsstelle

§ 17a Textform bei Zuschlagserteilung

§ 18 Vergabekompetenzstellen

Fuenfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmung

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 21 Inkrafttreten

"Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeine Grundsätze

§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit

Zweiter Teil
Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht

§ 5 Nachunternehmen, Verleihunternehmen, Nachunternehmerkette

Dritter Teil
Vergabe von Verkehrsleistungen

§ 6 Besteller, Tariftreuepflicht

§ 7 Nicht anwendbare Vorschriften

§ 8 Betreiberwechsel

§ 9 Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Vierter Teil
Präqualifikation Tarif

§ 10 Präqualifikation Tarif und Verpflichtungserklärung

Fuenfter Teil
Verfahren

§ 11 Nachweis der Eignung, Präqualifikation

§ 12 Vergabeverfahren

§ 13 Bekanntmachungen, Muster

§ 14 Mittelstandsförderung, Start-ups

§ 15 Urkalkulation

§ 16 Bestbieterprinzip

§ 17 Textform bei Zuschlagserteilung

Sechster Teil
Kontrollen und Sanktionen

§ 18 Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber, vertragliche Verpflichtungen

§ 19 Kontrollgruppe

§ 20 Sanktionen

§ 21 Vergabekompetenzstellen

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsbestimmung

§ 23 Inkrafttreten"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden. "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), nicht erreicht. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte nach Satz 1 erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anzuwenden."

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro überschreitet, sind Abs. 1 Satz 2, die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten der §§ 18 und 20 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts im Sinne von § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691).

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