Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Hamburgisches Mindestlohngesetz
- Hamburg -

Vom 30. April 2013
(HmbGVBl. Nr.16 vom 10.05.2013 S. 188; 15.12.2015 S. 361;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 802-1



Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Hamburg ausschließlich der bundesweit gültige Mindestlohn. Siehe =>

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Bestimmung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

§ 2 Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, der öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bewilligung

(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg wird der in § 5 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen, sofern die Freie und Hansestadt Hamburg sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen. Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- und Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach § 5 zu zahlen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Absatz 2 Zuwendungen gewähren.

(5) Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Hamburgische Vergabegesetz.

§ 3 Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach dem Sozialgesetzbuch die Zahlung eines Mindestlohns nach § 5 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

(2) Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Höhe des Mindestlohns
( Mindestlohnverordnung)

(1) Der Mindestlohn beträgt 8,50 * Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

(2) Der Senat überprüft die Höhe des Mindestlohns jeweils nach zwei Jahren, erstmals im Jahr 2014 für das Jahr 2015, und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den nach Absatz 1 festgelegten Mindestlohn zu erhöhen.

ENDE

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