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SpielhG LSa - Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Mai 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 229 i.K.)
Gl.-Nr.: 7103.3
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen.
(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Schank- und Speisewirtschaften oder Unternehmen, die auch einen gastronomischen Zweck erfüllen und keinen Spielhallencharakter im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben, sind keine Spielhallen.
§ 2 Erlaubnis
(1) Der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag schriftlich erteilt, wenn keine der in Absatz 4 genannten Versagungsgründe vorliegen.
(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen. Sie kann widerrufen und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(5) Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand nach Absatz 4 Nrn. 5 und 7 zulassen, wenn
(7) Die Prüforganisation nach Absatz 6 Nr. 2 muss gemäß DIN EN ISO/IEC 17065:2013-01, Berichtigung 1:2020-10 durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von § 1 Abs. 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, akkreditiert sein. Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065 ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(8) Mit dem Sachkundenachweis nach Absatz 6 Nr. 3 erbringen der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person den Nachweis, dass sie die Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb einer Spielhalle verbunden sind, kennen und Gefahren, die aus dem Betrieb einer Spielhalle erwachsen, erkennen und begegnen können. Die Schulungsanbieter, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Personalschulungen gemäß § 6
(Stand: 05.03.2024)
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