Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

Hinweise zur Umsetzung der §§ 9, 10 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Oktober 2012
(AmtsBl. Nr. 46 vom 29.10.2012 S. 748aufgehoben)
Gl. Nr. 703 - 8


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das durch das Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Den Vergabestellen wird empfohlen, zur Umsetzung der Maßgaben in den §§ 9 und 10 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend VgG M-V genannt) die für sie einschlägigen Texte zu verwenden:

1.1 Erklärungen nach § 9 VgG M-V

Verpflichtungserklärungen des Bieters/der Bietergemeinschaft

[ ] Erklärung nach § 9 Absatz 1 VgG M-V: Auftrag im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs oder des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1)

Ich verpflichte mich, die bei der vertragsgegenständlichen Ausführung der Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines für ihre Branche in Mecklenburg-Vorpommern einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages zu entlohnen, sofern ich nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet bin.

[ ] Erklärung nach § 9 Absatz 3 VgG M-V: Sonstiger Auftrag

Soweit ich aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen oder zur Zahlung von Mindestentgelten einschließlich etwaiger Überstundensätze sowie zur Einhaltung sonstiger Mindestsozialstandards wie Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld verpflichtet bin, verpflichte ich mich zur Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen, sofern ich nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet bin.

[ ] Erklärung nach § 9 Absatz 7 VgG M-V: Mindestlohn

Unbeschadet der vorstehenden Erklärungen verpflichte ich mich, meinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der vertragsgegenständlichen Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen.

Soweit ich Leistungen auf Nachunternehmer übertrage, verpflichte ich mich, dem Nachunternehmer die für mich geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.

Datum, Unterschrift

1.2 Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V

Soweit der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 VgG M- V verpflichtet ist, ist der Auftraggeber befugt, beim Auftragnehmer Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen zu nehmen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, außerdem in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer weist seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin. Der Auftragnehmer hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V bereit; er legt sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich vor.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 3 VgG M-V auferlegt sind; Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.

Die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung bestehender Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

2 Um fehlerhafte und unvollständige Erklärungen zu vermeiden, wird den Vergabestellen empfohlen, die nach § 9 VgG M-V abzugebenden Erklärungen (Nummer 1.1) so zu kennzeichnen, dass die Bieter nur noch das Datum vermerken und unterschreiben müssen.

Die Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V (Nummer 1.2) können gesondert getroffen werden oder Bestandteil eines umfassenderen Vertrages sein. In jedem Fall ist Schriftlichkeit geboten.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit dem Außerkrafttreten des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion