Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 27.09.2013 S. 547)


Aufgrund des § 10 Absatz 6 Satz 5 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 238), verordnet die Landesregierung:

Artikel l

Die Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung vom 22. Mai 2012 (GVOBl. M-V S. 149) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird der folgende neue § 2 eingefügt:

§ 2 Zentrale Informationsstelle

(1) Bei der zentralen Informationsstelle nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird eine Datenbank (automatisierte Datei) eingerichtet. In die Datenbank werden unverzüglich, nachdem die Vergabestelle von den die Auftragssperre rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, folgende Daten eingestellt:

(2) Wird die Dauer eines Ausschlusses verkürzt, so wird dies unverzüglich in die Datenbank eingetragen. Wird ein Ausschluss aufgehoben, so wird der das Unternehmen betreffende Datensatz unverzüglich gelöscht.

(3) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausschließlich von der Vergabestelle des Landes vorgenommen, die über den Ausschluss des betreffenden Unternehmens entschieden hat.

(4) Die Vergabestelle des Landes unterrichtet das von ihr ausgeschlossene Unternehmen unverzüglich über jede Eintragung und Löschung, die das Unternehmen betrifft. Die zentrale Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über die Eintragungen in die Datenbank, die das Antrag stellende Unternehmen betreffen.

(5) Zugriff auf die Datenbank erhalten ausschließlich öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Unternehmen und Einrichtungen nach den §§ 68 bis 70 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777). Die Datenübermittlung erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. "

2. Die bisherigen § § 2 und 3 werden die § § 3 und 4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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