Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesvergabegesetzes

Vom 9. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2005)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesvergabegesetz vom 2. September 2002 (Nds. GVBl. S. 370) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird der Klammerzusatz "(LVergabeG)" angefügt.

2. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und des öffentlichen Personennahverkehrs" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "und im öffentlichen Personennahverkehr" sowie "am Ort der Leistungserbringung" gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), (GWB) unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 10.000 Euro haben.

 " § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 Abs. 1 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 30.000 Euro haben."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Verdingungsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.  "Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2, §§ 13, 14 und 17 bis 22 entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur der erste Abschnitt Anwendung findet."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für juristische Personen, an denen Stellen gemäß Absatz 1 beteiligt sind und die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend. "(2) Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend." 

5. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Tariftreueerklärung

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Bauleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne von Satz 1 anzusehen sind. Die Verordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats.

 " § 3 Tariftreueerklärung

(1) Unternehmen, die sich um einen Bauauftrag bewerben, müssen sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das tarifvertraglich (Absatz 2) vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen. Fehlt die Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Absatz 1. Bei der Auswahl der Tarifverträge nach Satz 1 darf der öffentliche Auftraggeber nur Tarifverträge berücksichtigen, die in Niedersachsen gelten und mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossen worden sind; die nach Halbsatz 1 ausgewählten Tarifverträge müssen jedoch nicht am Ort der Ausführung der Leistung gelten.

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