Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes

Vom 19. Januar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2012 S. 6)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Landesvergabegesetz vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 411) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte "Artikel l a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966)" durch die Worte "Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
 Bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), mit Ausnahme von § 11 Abs. 2, §§ 13, 14 und 17 bis 22 entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur der erste Abschnitt Anwendung findet. "Bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010) nur Abschnitt 1 Anwendung findet. Abweichend von Satz 2 ist Abschnitt 1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/a bis zum 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass innerhalb des von § 13 des Haushaltsgesetzes 2012/2013 eingeschränkten Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Verwaltungsvorschrift des Landes die beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 1 Million Euro zugelassen werden kann. Satz 3 gilt nicht für öffentliche Aufträge für die Bundesrepublik Deutschland."

b) Absatz 3

(3) Die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrages sollte zusätzlich in elektronischer Form auf der niedersächsischen Landesvergabeplattform bekannt gemacht werden.

wird gestrichen.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 wird nach dem Wort "zahlen" der Klammerzusatz "(Tariftreueerklärung)" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Eine Tariftreueerklärung braucht nicht abgegeben zu werden, wenn das Unternehmen in die von dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. auf der Internetseite www.pqverein.de geführte Liste der präqualifizierten Unternehmen eingetragen ist."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 4 und 7 Abs. 2 zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. "(1) Der Bieter hat bei der Abgabe seines Angebots zu erklären, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. 'Vor Zuschlagserteilung hat der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, durch Unterlagen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, die Erfüllung der Verpflichtung zu belegen. Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von
  1. dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger oder
  2. der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird.

Die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger oder einer ausländischen Sozialkasse kann auch durch eine Bescheinigung des anderen Staates belegt werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Unterlagen im Sinne des Satzes 2 brauchen nicht vorgelegt zu werden, wenn das Unternehmen in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eingetragen ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"'Die Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden, wenn das Unternehmen des Bieters in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eingetragen ist."

5. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

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