Regelwerk

Hinweis zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG - NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13.10.2014
(MBl. NRW. Nr. 30 vom 31.10.2014 S. 628aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20021



RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien - I a 1-81-00/3-13 - v. 13.10.2014

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C 549/13 vom 18.09.2014 entschieden, dass die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ( TVgG - NRW) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) zum Mindestlohn nicht uneingeschränkt gelten.

1 Auf Grund der Entscheidung des EuGH gilt seit dem 18.09.2014 für laufende und künftige Vergabeverfahren Folgendes:

1.1 Der vergaberechtliche Mindestlohn gem. § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG - NRW ist nicht als ergänzende Auftragsausführungsbedingung im Vergabeverfahren aufzuerlegen, soweit ein Bieter oder ein Subunternehmer dafür Dienstleistungen ganz oder teilweise im EU-Ausland erbringt. Dies gilt bei der Beauftragung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob deren Auftragswerte gemäß § 3 Vergabeverordnung oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen.

1.2 Der vergabespezifische Mindeststundenlohn gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG - NRW gilt für Leistungserbringung am Standort Deutschland uneingeschränkt fort.

1.3 Je nach Auftragsgegenstand sind die Vergabestellen gehalten, die entsprechende Beschränkung der Anwendung des § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG - NRW in den Vergabeunterlagen bzw. in der Bekanntmachung kenntlich zu machen.

1.4 In laufenden Vergabeverfahren wird empfohlen, allen Bietern folgenden Hinweis zu erteilen:

"Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ( TVgG - NRW) zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns von derzeit 8,62 Euro/Std. (Nummer 2 des Vordrucks, 3. Variante) nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland tätig sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen."

Von der Erteilung dieses Hinweises kann die Vergabestelle absehen, wenn beim konkreten Auftragsgegenstand die Dienstleistungserbringung im EU-Ausland auszuschließen ist.

1.5 Es wird empfohlen, in künftigen Vergabeverfahren eine um den Hinweis gemäß Nummer 1.4 dieses Erlasses ergänzte Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung zu verwenden. Ein Muster dieser Verpflichtungserklärung ist als Anlage diesem Erlass beigefügt.

2 Anwendungsempfehlung

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den ihnen zugeordneten Bereichen wird empfohlen, diesen Runderlass entsprechend anzuwenden.

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Verpflichtungserklärung 1
zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - NRW)
 
Anlage


Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienstleistungen entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ( TVgG - NRW) zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestlohns von derzeit 8,62 Euro/Std. nicht auf Beschäftigte bezieht, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland tätig sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.

1. Ich erkläre/Wir erklären,

[ ] bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)2 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - zu sein. In diesem Fall ist keine weitere Angabe erforderlich.

[ ] kein(e) bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) 3 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - zu sein. Weiter mit 2..

2. Ich erkläre/Wir erklären

• Eine der nachfolgenden Alternativen ist zwingend anzukreuzen. Danach weiter mit 3. -

[ ] dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den

§§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,

und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer i st, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

[ ] dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistungim Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen,

und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

[ ] dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende), die am Standort Deutschland tätig sind, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

3. weitere Pflichtangaben

3.1 Art der tariflichen Bindung (Zutreffendes bitte ankreuzen):

[ ] Es liegt keine tarifliche Bindung vor (danach weiter mit 3.2).

[ ] Es liegt eine tarifliche Bindung vor. Die tarifliche Bindung ist nachfolgend anzugeben (danach weiter mit 3.2):

3.2 Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten:

Ich erkläre/Wir erklären,

dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.

Ich erkläre / Wir erklären,

dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklärung

• den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

• den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss nach § 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird,

• nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

______________________
(Ort, Datum)
______________________
(Unterschrift, Firmenstempel)

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1) Stand: 13.10.2014.

2) Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) zu sein.

3) wie vor.

ENDE

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