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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW. Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 375)


Artikel 1

Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "(GV. NRW. 2021 S. 459)" durch die Wörter "(GV. NRW. 2021 S. 459, 649), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 5. April 2022 (GV. NRW. 2022 S. 682, 2023 S. 117) geändert worden ist," ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "öffentlichen Schulen" durch die Wörter "Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist," ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Berechnung des Mindestabstands" durch die Wörter "Berechnung der Einhaltung des Mindestabstands" ersetzt.

bb) Satz 2

Abweichend davon ist bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grenze des Grundstücks maßgeblich.

wird aufgehoben.

cc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend davon ist bei Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die nächstgelegene Grenze des Grundstücks maßgeblich, unabhängig davon, ob dort eine Zugangsmöglichkeit besteht.".

dd) In den neuen Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "öffentlichen Schulen" durch die Wörter "Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "Glücksspielstaatsvertrag" durch die Wörter "des Glücksspielstaatsvertrags 2021" ersetzt.

6. Nach § 11 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Wettvermittlungsstellen nach § 13 sind ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume im Sinne von § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Zur Wettvermittlungsstelle gehören auch Räume und sonstige Bereiche, die dem unmittelbaren Zutritt oder der Abgabe von Speisen und Getränken dienen und einen Zutritt zum Spielbereich ohne eine weitere Kontrolle ermöglichen. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Wettvermittlungsstellen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder im Falle der Beendigung des privatrechtlichen Vertrags zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis." ersetzt.

bb) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ihre Verpachtung und Unterverpachtung sind unzulässig. "Die Verpachtung oder Unterverpachtung einer Wettvermittlungsstelle sind unzulässig."

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht entgegenstehen. "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Lage, Außengestaltung, Ausstattung oder Beschaffenheit der Geschäftsräume der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entgegenstehen und insbesondere eine Einhaltung der Vorgaben nach § 13a Absatz 1 nicht möglich ist."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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