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Regelwerk, Wirtschaft

Lobbyregistergesetz - Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 84)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung

Der Präsident des Landtags führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden (Lobbyregister).

§ 2 Angaben i m Lobbyregister

(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet vor Fachausschüssen des Landtags nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 3 Veröffentlichung

Die Liste ist von dem Präsidenten des Landtags jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.02.2026) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Anlage 6 Lobbyistenregister der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18. Februar 2022 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juli 2025 (GVBl. S. 410), BS 1101-2, außer Kraft. Deren Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.


ENDE

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(Stand: 05.03.2026)

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