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Lobbyregistergesetz - Landesgesetz über die Führung eines Lobbyregisters beim Landtag Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 84)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Der Präsident des Landtags führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden (Lobbyregister).
§ 2 Angaben i m Lobbyregister
(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet vor Fachausschüssen des Landtags nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 3 Veröffentlichung
Die Liste ist von dem Präsidenten des Landtags jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (19.02.2026) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Anlage 6 Lobbyistenregister der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18. Februar 2022 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juli 2025 (GVBl. S. 410), BS 1101-2, außer Kraft. Deren Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.
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(Stand: 05.03.2026)
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