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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 55)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 806-4, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "im Inland eine Erwerbstätigkeit, die ihrer Berufsqualifikation entspricht," durch die Worte "in Rheinland-Pfalz eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 7" durch die Verweisung " §§ 13a und 13b Abs. 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. |
"(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 2 gilt entsprechend."
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Rheinland-Pfalz eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
(Stand: 19.03.2026)
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