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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

SächsGlüStVAG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2007
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 18.12.2007 S. 542, ber. 2012 S. 267; 29.01.2008 S. 138; 26.06.2009 S. 318; 27.01.2012 S. 130; 14.06.2012 S. 270; 07.12.2016 S. 650; vom 11.05.2019 S. 358; 25.06.2019 S. 639; 20.08.2020 S. 486)
Gl.-Nr.: 606-9


Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Sachsen gilt dieses Gesetz, soweit die §§ 10a und 27 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung finden.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten die §§ 18a, 19, 19a, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 2 und 3.

(4) Die §§ 11 und 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Sächsischen Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Losbrieflotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem festen Gewinnplan, bei denen Lose ausgegeben werden, denen mindestens und eindeutig ein sofortiger Gewinnentscheid zugeordnet ist.

(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.

(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, in der Regel Nummernlotterien, die zu Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen wie zum Beispiel nach § 3 mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden können.

(4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.

(5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.

Abschnitt 2
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten

§ 3 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten

(1) Die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen sowie Sportwetten, für die § 4a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 10a und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt errichten, die die oben genannten Aufgaben erfüllt, oder wenn die Aufgaben auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt werden. Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.

(3) Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.

§ 4 Veranstaltungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Voraussetzungen von § 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegen,
  2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages und § 8 nicht erfüllen wird und
  3. er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(3) Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten,

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