Regelwerk Allgemein Wirtschaft

Durchführung kommunaler Bau- und Lieferaufträge
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Juli 2014
(Amtsbl. Schl.-H.Nr. 31 vom 28.07.2014 S. 544; 16.03.2015 S. 96 15)
Gl.Nr. 7220.32



Änderung der Ressortbezeichnung S. 96

Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 10. März 2014 "Hinweise zu Änderungen im kommunalen Vergaberecht" (Amtsbl. Schl.-H. S. 169) 1;
  2. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 4. März 2014 "Nachprüfungsstelle für kommunale Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 158) 2 ;
  3. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 28. Juni 2011 "Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 444);
  4. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 18. Oktober 2010 "Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleitungen, VOB/a Ausgabe 2009" (Amtsbl. Schl.-H. S. 947) 3;
  5. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 7. September 2009 "Durchführung von kommunalen Baumaßnahmen" (Amtsbl. Schl.-H. S. 1041) 4;
  6. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 31. Juli 2008 "Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahme des Bundes (VHB)" (Amtsbl. Schl.-H. S. 751);
  7. Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens vom 13. Dezember 2007 "Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleitungen sowie Anwendung des Vergabehandbuches des Bundes - Ausgabe 2002 - Stand November 2006" (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 23) 5.

Es gelten folgende Regelungen:

1. Nachprüfstelle

Die Aufgabe der Nachprüfstelle beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein für kommunale Bauleistungen und kommunale Lieferleistungen wird durch das Referat IV 27 wahrgenommen.

Die Nachprüfstelle ist bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen anzugeben.

2. Auszug Gewerbezentralregister

Ab einer Auftragssumme von 25.000 Euro (gemäß § 16 Abs. 5 TTG) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen

Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. (Zurzeit siehe Formblatt 124 VHB - der Wert von 30.000 Euro, der im Formblatt 124 benannt wird, ist durch den im § 16 Abs. 5 genannten Wert nicht einschlägig.)

3. Produktvorgabe

Soweit im Einheitspreisvertrag (ausnahmsweise) eine Produktvorgabe erfolgt ist, sind

Abweichungen/Nebenangebote unzulässig. Ist ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen, sind Abweichungen im Hinblick auf eine Qualitätsunterschreitung unzulässig.

4. Unwesentliche Position

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c zweiter Halbsatz VOB/A ist eine Wertung bei Fehlen einer unwesentlichen Position zulässig.

Bei der Wertung ist folgendes zu beachten:

Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Position handelt. Die Unwesentlichkeit ist meist unter quantitativen wertmäßigen Gesichtspunkten im Vergleich zur

Gesamtleistung zu sehen. Als Maßstab kann gelten, dass der Durchschnittspreis aller Summen (aller Angebote ohne das zu prüfende Angebot) der betreffenden Position nicht größer ist als ein Prozent der Durchschnittspreise aller Angebotsendsummen (ohne das zu prüfende Angebot).

Wenn die Unwesentlichkeit festgestellt wurde, ist in der rechnerischen Prüfung der fehlende Preis mit 0,00 Euro einzusetzen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht, ist das Angebot weiter unter der Annahme des höchsten Wettbewerbspreises für die betreffende Position zu prüfen und zu werten. Die so ermittelte Angebotsendsumme ist auch in der Niederschrift über die Angebotseröffnung zu vermerken.

Durch Zuschlag auf ein solches Angebot kommt der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung zustande. Der Auftraggeber kann mit dem Zuschlag auch die Leistung um die nicht verpreiste Position erweitern (§ 18 Abs. 2 VOB/A). Die Preisbildung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation des Bieters.

5. Fehlende Erklärungen und Nachweise

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung (sechs Kalendertage) zwingend nachzufordern. Mit dieser Regelung werden praktisch alle Fälle eines unvollständigen Angebotes umfasst, die nicht in Spezialbestimmungen der Ausschlusstatbestände des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A geregelt sind. Grundsätzlich hat der Auftraggeber kein Ermessen, sondern muss die fehlenden Erklärungen/Nachweise nachfordern; verzichtbar (in die Dokumentation aufnehmen) sind lediglich Nachforderungen in Fällen, in denen das Angebot (aufgrund des Preisspiegels) keinerlei Chance hat, in den Kreis der Angebote der engeren Wahl nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A zu kommen. Dies widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 2 VOB/A.

Der Auftraggeber hat die Absendung der Nachforderungen in der Dokumentation (Vergabevermerk) ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Sechs-Kalendertage-Frist beginnt vom Tag nach der Absendung. Das Angebot ist wegen Unvollständigkeit auszuschließen, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt.

6. Organisationsmodell und Zweitumschlag

Gemäß § 3 Abs. 4 TTG hat der öffentliche Auftraggeber in förmlichen Vergabeverfahren - d.h. bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung - von Bauleistungen entweder

  1. durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicher zu stellen oder
  2. vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen. Die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen. Sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen.

Hiernach hat der öffentliche Auftraggeber, sofern er über kein Organisationsmodell gemäß Nummer 1 verfügt, die Zweitausfertigung gemäß Nummer 2 - mit einem entsprechenden Verweis auf das TTG - zu verlangen.

  1. Das Organisationsmodell erfordert folgende besondere Verfahrensregeln zum Eröffnungstermin und zur rechnerischen Prüfung:
    Der Eröffnungstermin soll in den Räumen des öffentlichen Auftraggebers stattfinden. Sowohl dieser als auch die rechnerische Prüfung sind von eigenem Personal durchzuführen, das ansonsten mit der Abwicklung von Bauvorhaben nicht befasst ist. Die rechnerische Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/A ist mit allen Besonderheiten im Submissionsprotokoll festzuhalten und wird auch Bestandteil des Vergabevermerks.
    Die anschließende technische und wirtschaftliche Prüfung ist von diesen Organisationsregeln nicht erfasst. Gleichwertige Organisationsmodelle, z.B. im Zusammenhang mit digitalen Angeboten nach Signaturgesetz, sind zulässig.
  2. Soweit der öffentliche Auftraggeber kein Organisationsmodell nach Nummer 6.1 installiert hat, ist gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 TTG eine Zweitausfertigung des Angebots zu verlangen. Unterlagen mit nicht preisrelevanten Angaben, wie z.B. die Besonderen, Zusätzlichen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, müssen nicht beigefügt werden.
    Die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen.
    Diese Forderungen sind in die Verdingungsunterlagen - vorzugsweise in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - aufzunehmen, verbunden mit der Rechtsfolge (z.B. Verweis auf § 3 Abs. 4 TTG letzter Abschnitt), dass das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird, wenn die Zweitausfertigung nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist abgegeben wird oder von der Erstausfertigung abweicht. Die Zweitausfertigung muss eine Kopie oder ein zweiter Ausdruck (jedoch keine zweite Abschrift) sein. Es empfiehlt sich, die Bieter ergänzend mit einem auffälligen Schreiben (z.B. auf farbigem Papier), das den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist, auf diese Rechtslage hinzuweisen.
    Die Zweitausfertigung ist im Eröffnungstermin zu kennzeichnen, entweder durch Lochstempel oder durch Dienstsiegel mit Namenszeichen. In der Niederschrift zum Submissionstermin wird vermerkt, ob die Zweitschrift vorliegt. Der Umschlag wird nicht geöffnet. Unmittelbar nach Ende der Eröffnungsverhandlung werden diese Umschläge vom Auftraggeber an geeigneter Stelle, die von der sonstigen Auftragsvergabe nicht berührt sind, vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt.
    Liegt die verlangte Kopie mit im Umschlag des Hauptangebotes und ist nicht separat verschlossen, so führt dieses nicht zum Ausschluss. Die Kopie ist dann im Submissionstermin vom Auftraggeber in einem Umschlag zu verschließen.
    Die Zweitausfertigung dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen, die insbesondere dann vorliegen, wenn der Zuschlag auf ein Angebot erfolgen soll, das von der im Eröffnungstermin verlesenen Angebotsendsumme abweicht (im Allgemeinen verursacht durch einen Rechenfehler oder die Einbeziehung eines Nebenangebotes). In Zweifelsfällen ist von der Stelle, die die hinterlegte Zweitausfertigung verwaltet, anhand dieser Unterlagen nach deren Öffnung und Überprüfung die Richtigkeit der Angaben in der Urschrift zu bestätigen (Vier-Augen-Prinzip).
    Nach erfolgter Vergabe können die Zweitausfertigungen vernichtet oder dem Anbieter zurück geschickt werden.

7. Unangemessen niedriger Preis

Gemäß § 16 Abs. 6 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Der Gesetzgeber hat im TTG darauf verzichtet, den § 14 Abs. 6 Satz 2 MFG (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz) zu übernehmen (obligatorische Prüfung bei Preisabstand < 10 Prozent), weshalb nunmehr auf die allgemeinen von der Rechtsprechung Entwickelten Grundsätze zum unangemessen niedrigen Angebot zurückzugreifen ist. Danach ist von einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant vom dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung im Einzelnen nicht erforderlich ist und die Unangemessenheit sofort ins Auge fällt. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist.

8. Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung - SHVgVO vom 13. November 2013 - GVOBl. Schl.-H. S. 439)

Die SHVgVO setzt das am 1. August 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( TTG) um. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 TTG ist bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Zudem können nach Satz 2 der Vorschrift fair gehandelte Waren beschafft werden. Zum Zwecke der Umsetzung dieser Vorschrift wurde die bestehende Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung um zwei neue Paragrafen ( § 6 und 7) ergänzt, in denen geregelt ist, wie öffentliche Auftraggeber ihrer Hinwirkungsverpflichtung aus § 18 Abs. 1 Satz 1 TTG nachkommen und was öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung fair gehandelter Waren zu beachten haben.

In § 6 Abs. 1 Satz 2 SHVgVO wird als Voraussetzung für die Mitwirkungspflicht festgelegt, dass die zu beschaffende Leistung sensible Waren enthalten kann, die dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen sind und nicht nur unwesentlicher Bestandteil ist. Zur Ausfüllung dieser unbestimmten Mengenangaben empfehle ich zunächst eine Orientierungsgröße von ca. 20 Prozent des Auftragsvolumens anzusetzen.

Es wird auf die Erhöhung der Bagatellgrenze für Vergaben nach der VOB/A von 500 Euro auf 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Direktkauf) hingewiesen. (Zur Information: Für Vergaben nach der VOL/a ergibt sich eine Bagatellgrenze direkt aus der VOL/a 2009.)

Zudem wird auf die Verlängerung der Geltung des erhöhten Konjunkturpakets II - Wertgrenzen bis zum 31. Dezember 2015 - hingewiesen.

9. Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs - GRfW vom 13. November 2013 - GVOBl. Schl.-H. S. 405

Für die Übergangszeit ist bei Abfragen wie folgt zu verfahren:

So lange es keinen Eintrag im Register gibt, reicht es für die öffentlichen Auftraggeber aus, einen Ausdruck der Website
http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/ Register Wettbewerb/meldeformular_einzelausschluss_blob=publication File.pdf
zur Vergabeakte zu nehmen. Damit gilt die Abfragepflicht gemäß § 7 GRfW als erfüllt.

Änderungen an dieser Vorgehensweise werden auf der folgenden Website bekannt gegeben:
http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/Register Wettbewerb/ fairer_wettbewerb_node.html.

Schließen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen aufgrund einer Verfehlung nach § 2 Abs. 2 GRfW von der Teilnahme an einem konkreten Vergabeverfahren aus (Einzelausschluss), ist der Einzelausschluss unverzüglich der zentralen Informationsstelle mitzuteilen ( § 4 Abs. 1 GRfW).

Zur Erleichterung der Meldung an das Register benutzen Sie bitte das Meldeformular, das auf der o.g. Internetseite zur Verfügung steht. Das ausgefüllte Meldeformular schicken Sie bitte auf dem Postweg oder per Fax an die zentrale Informationsstelle beim Wirtschaftsministerium: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, Zentrale Informationsstelle, Postfach 71 28, 24171 Kiel, oder Fax-Nummer (0431) 9 88-47 02.

Die Übermittlung der Meldung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen nicht gestattet.

Für Fragen zum Register zum Schutz fairen Wettbewerbs steht Ihnen das Funktionspostfach mailto: RegisterGRfW@wimi.1andsh.de zur Verfügung.

10. Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gemäß Verordnung (EU) Nummer 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG , 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates neue Schwellenwerte für EU-Auftragsvergabeverfahren gelten. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 335/17 vom 14. Dezember 2013 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

11. Formblätter zur Umsetzung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG vom 31. Mai 2013, GVOBl. Schl.-H. S. 239)

Das TTG stellt Anforderungen an öffentliche Auftraggeber bzw. an die Bieter, die umzusetzen sind bzw. eine Anpassung der Bekanntmachungs- und Vergabeunterlagen erfordern. Der geäußerten Bitte, entsprechende Formblätter zu erarbeiten, kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein nicht nachkommen; jedoch weise ich auf folgendes hin:

12. Bekanntmachungen

Ergänzend zum o.g. Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239),

dem Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs ( GRfW) vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 405) und der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439) weise ich auf folgendes hin:

Aktuelle Erlasse, Regelungen und Hinweise, sowie u.a. die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses für VOB Fragen (SVA-VOB) werden auf der Homepage des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens des Landes Schleswig-Holstein unter http://www.schleswigholstein.de/IM/DE/Staedte BauenWohnung/Rechtsgrundlagen/Bautechnik/ Bautechnik_node.html bekannt gemacht.

13. Gültigkeit

Dieser Erlass ist befristet bis zum 10. Juli 2019.

________

1) Gl.Nr. 7220.31

2) Gl.Nr. 7220.29

3) Gl.Nr. 7220.27

4) Gl.Nr. 2132.19

5)

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