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Durchführung kommunaler Bau- und Lieferaufträge
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Juli 2014
(Amtsbl. Schl.-H.Nr. 31 vom 28.07.2014 S. 544; 16.03.2015 S. 96 15)
Gl.Nr. 7220.32
Änderung der Ressortbezeichnung S. 96
Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:
Es gelten folgende Regelungen:
1. Nachprüfstelle
Die Aufgabe der Nachprüfstelle beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein für kommunale Bauleistungen und kommunale Lieferleistungen wird durch das Referat IV 27 wahrgenommen.
Die Nachprüfstelle ist bei Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen anzugeben.
2. Auszug Gewerbezentralregister
Ab einer Auftragssumme von 25.000 Euro (gemäß § 16 Abs. 5 TTG) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. (Zurzeit siehe Formblatt 124 VHB - der Wert von 30.000 Euro, der im Formblatt 124 benannt wird, ist durch den im § 16 Abs. 5 genannten Wert nicht einschlägig.)
3. Produktvorgabe
Soweit im Einheitspreisvertrag (ausnahmsweise) eine Produktvorgabe erfolgt ist, sind
Abweichungen/Nebenangebote unzulässig. Ist ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" aufgenommen, sind Abweichungen im Hinblick auf eine Qualitätsunterschreitung unzulässig.
4. Unwesentliche Position
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c zweiter Halbsatz VOB/A ist eine Wertung bei Fehlen einer unwesentlichen Position zulässig.
Bei der Wertung ist folgendes zu beachten:
Fehlt in einem Angebot lediglich bei einer einzigen Position der Preis, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Position handelt. Die Unwesentlichkeit ist meist unter quantitativen wertmäßigen Gesichtspunkten im Vergleich zur
Gesamtleistung zu sehen. Als Maßstab kann gelten, dass der Durchschnittspreis aller Summen (aller Angebote ohne das zu prüfende Angebot) der betreffenden Position nicht größer ist als ein Prozent der Durchschnittspreise aller Angebotsendsummen (ohne das zu prüfende Angebot).
Wenn die Unwesentlichkeit festgestellt wurde, ist in der rechnerischen Prüfung der fehlende Preis mit 0,00 Euro einzusetzen. Zusätzlich ist die Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Position angebotenen Preis zu ermitteln. Ändert sich hierdurch der Rang dieses Angebotes, ist es auszuschließen. Ändert sich der Rang nicht, ist das Angebot weiter unter der Annahme des höchsten Wettbewerbspreises für die betreffende Position zu prüfen und zu werten. Die so ermittelte Angebotsendsumme ist auch in der Niederschrift über die Angebotseröffnung zu vermerken.
Durch Zuschlag auf ein solches Angebot kommt der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung zustande. Der Auftraggeber kann mit dem Zuschlag auch die Leistung um die nicht verpreiste Position erweitern (§ 18 Abs. 2 VOB/A). Die Preisbildung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation des Bieters.
5. Fehlende Erklärungen und Nachweise
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sind fehlende geforderte Erklärungen und Nachweise unter Fristsetzung (sechs Kalendertage) zwingend nachzufordern. Mit dieser Regelung werden praktisch alle Fälle eines unvollständigen Angebotes umfasst, die nicht in Spezialbestimmungen der Ausschlusstatbestände des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A geregelt sind. Grundsätzlich hat der Auftraggeber kein Ermessen, sondern muss die fehlenden Erklärungen/Nachweise nachfordern; verzichtbar (in die Dokumentation aufnehmen) sind lediglich Nachforderungen in Fällen, in denen das Angebot (aufgrund des Preisspiegels) keinerlei Chance hat, in den Kreis der Angebote der engeren Wahl nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A zu kommen. Dies widerspricht nicht dem Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 2 VOB/A.
Der Auftraggeber hat die Absendung der Nachforderungen in der Dokumentation (Vergabevermerk) ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Sechs-Kalendertage-Frist beginnt vom Tag nach der Absendung. Das Angebot ist wegen Unvollständigkeit auszuschließen, wenn die Vorlage nicht innerhalb der Frist erfolgt.
6. Organisationsmodell und Zweitumschlag
Gemäß § 3 Abs. 4 TTG hat der öffentliche Auftraggeber in förmlichen Vergabeverfahren - d.h. bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung - von Bauleistungen entweder
Hiernach hat der öffentliche Auftraggeber, sofern er über kein Organisationsmodell gemäß Nummer 1 verfügt, die Zweitausfertigung gemäß Nummer 2 - mit einem entsprechenden Verweis auf das TTG - zu verlangen.
7. Unangemessen niedriger Preis
Gemäß § 16 Abs. 6 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Der Gesetzgeber hat im TTG darauf verzichtet, den § 14 Abs. 6 Satz 2 MFG (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz) zu übernehmen (obligatorische Prüfung bei Preisabstand < 10 Prozent), weshalb nunmehr auf die allgemeinen von der Rechtsprechung Entwickelten Grundsätze zum unangemessen niedrigen Angebot zurückzugreifen ist. Danach ist von einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant vom dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung im Einzelnen nicht erforderlich ist und die Unangemessenheit sofort ins Auge fällt. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur ausgeschlossen werden, wenn zuvor vom Bieter eine schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist.
8. Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung - SHVgVO vom 13. November 2013 - GVOBl. Schl.-H. S. 439)
Die SHVgVO setzt das am 1. August 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( TTG) um. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 TTG ist bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Zudem können nach Satz 2 der Vorschrift fair gehandelte Waren beschafft werden. Zum Zwecke der Umsetzung dieser Vorschrift wurde die bestehende Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung um zwei neue Paragrafen ( § 6 und 7) ergänzt, in denen geregelt ist, wie öffentliche Auftraggeber ihrer Hinwirkungsverpflichtung aus § 18 Abs. 1 Satz 1 TTG nachkommen und was öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung fair gehandelter Waren zu beachten haben.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 SHVgVO wird als Voraussetzung für die Mitwirkungspflicht festgelegt, dass die zu beschaffende Leistung sensible Waren enthalten kann, die dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen sind und nicht nur unwesentlicher Bestandteil ist. Zur Ausfüllung dieser unbestimmten Mengenangaben empfehle ich zunächst eine Orientierungsgröße von ca. 20 Prozent des Auftragsvolumens anzusetzen.
Es wird auf die Erhöhung der Bagatellgrenze für Vergaben nach der VOB/A von 500 Euro auf 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Direktkauf) hingewiesen. (Zur Information: Für Vergaben nach der VOL/a ergibt sich eine Bagatellgrenze direkt aus der VOL/a 2009.)
Zudem wird auf die Verlängerung der Geltung des erhöhten Konjunkturpakets II - Wertgrenzen bis zum 31. Dezember 2015 - hingewiesen.
9. Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs - GRfW vom 13. November 2013 - GVOBl. Schl.-H. S. 405
Für die Übergangszeit ist bei Abfragen wie folgt zu verfahren:
So lange es keinen Eintrag im Register gibt, reicht es für die öffentlichen Auftraggeber aus, einen Ausdruck der Website
http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/ Register Wettbewerb/meldeformular_einzelausschluss_blob=publication File.pdf
zur Vergabeakte zu nehmen. Damit gilt die Abfragepflicht gemäß § 7 GRfW als erfüllt.
Änderungen an dieser Vorgehensweise werden auf der folgenden Website bekannt gegeben:
http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/Register Wettbewerb/ fairer_wettbewerb_node.html.
Schließen öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen aufgrund einer Verfehlung nach § 2 Abs. 2 GRfW von der Teilnahme an einem konkreten Vergabeverfahren aus (Einzelausschluss), ist der Einzelausschluss unverzüglich der zentralen Informationsstelle mitzuteilen ( § 4 Abs. 1 GRfW).
Zur Erleichterung der Meldung an das Register benutzen Sie bitte das Meldeformular, das auf der o.g. Internetseite zur Verfügung steht. Das ausgefüllte Meldeformular schicken Sie bitte auf dem Postweg oder per Fax an die zentrale Informationsstelle beim Wirtschaftsministerium: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, Zentrale Informationsstelle, Postfach 71 28, 24171 Kiel, oder Fax-Nummer (0431) 9 88-47 02.
Die Übermittlung der Meldung per E-Mail ist aus Datenschutzgründen nicht gestattet.
Für Fragen zum Register zum Schutz fairen Wettbewerbs steht Ihnen das Funktionspostfach mailto: RegisterGRfW@wimi.1andsh.de zur Verfügung.
10. Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gemäß Verordnung (EU) Nummer 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG , 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates neue Schwellenwerte für EU-Auftragsvergabeverfahren gelten. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 335/17 vom 14. Dezember 2013 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
11. Formblätter zur Umsetzung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG vom 31. Mai 2013, GVOBl. Schl.-H. S. 239)
Das TTG stellt Anforderungen an öffentliche Auftraggeber bzw. an die Bieter, die umzusetzen sind bzw. eine Anpassung der Bekanntmachungs- und Vergabeunterlagen erfordern. Der geäußerten Bitte, entsprechende Formblätter zu erarbeiten, kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein nicht nachkommen; jedoch weise ich auf folgendes hin:
12. Bekanntmachungen
Ergänzend zum o.g. Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239),
dem Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs ( GRfW) vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 405) und der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439) weise ich auf folgendes hin:
Aktuelle Erlasse, Regelungen und Hinweise, sowie u.a. die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses für VOB Fragen (SVA-VOB) werden auf der Homepage des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens des Landes Schleswig-Holstein unter http://www.schleswigholstein.de/IM/DE/Staedte BauenWohnung/Rechtsgrundlagen/Bautechnik/ Bautechnik_node.html bekannt gemacht.
13. Gültigkeit
Dieser Erlass ist befristet bis zum 10. Juli 2019.
________
1) Gl.Nr. 7220.31
2) Gl.Nr. 7220.29
3) Gl.Nr. 7220.27
4) Gl.Nr. 2132.19
(Stand: 22.05.2025)
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