Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung berufsrechtlicher Vorschriften zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 351)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Schleswig-Holstein 1 2

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2

"Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L 255 S. 22, zuletzt berichtigt ABl. EU Nummer L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), um."

wird aufgehoben.

2. In § 2 wird Absatz 2 um folgenden Satz 2 ergänzt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

3. In § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen

in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG 3 sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung treffen."

4. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."  "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

5. In § 5 werden in Absatz 6 Satz 3 die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat".

6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."  "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. In § 10 wird an Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der den Antrag stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Land Schleswig-Holstein verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

8. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".

c) In Absatz 5 wird Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Worte "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".

10. § 13 wird wie folgt geändert:

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