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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
- Schleswig-Holstein -

Vom 13.Dezember 2024
(GVOBl. Nr. 15 vom 13.12.2024 S. 937)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S. 162), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"Dieses Gesetz gilt für Präsenzspielbanken und ergänzt das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland ( GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 92)."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Erster GlüÄndStV vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)" durch die Angabe "des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 439)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"(1) Im Land Schleswig-Holstein werden öffentliche Spielbanken zugelassen. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und der Zweigstellen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erster GlüÄndStV" ersetzt durch die Wärter "GlüStV2021"

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber besteht die Verpflichtung, die Spielbanken an den in der Rechtsverordnung nach Satz 2 genannten Standorten zu betreiben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
"(2) Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Ziele des § 1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
  2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,
  3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,
  4. die Einhaltung der folgenden Vorschriften sichergestellt ist:
    1. der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 GlüStV 2021, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,
    2. der Bestimmung über Werbung nach § 5 GlüStV 2021,
    3. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
    4. der Anforderung an die Aufklärung nach § 7 GlüStV 2021,
  5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 GlüStV 2021 sichergestellt ist und
  6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Spielbankerlaubnis" durch das Wort "Konzession" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen,

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Halbsatz wird das Wort "Erlaubnis" durch das Wort "Konzession" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird gestrichen.

ccc) Die Nummern 2 bis 7 werden zu Nummern 1 bis 6.

c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Konzession soll widerrufen werden, wenn

  1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder
  2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen eine oder mehrere der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
    1. gegen eine Regelung des GlüStV 2021, des GlüStV 2021 AG SH, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Verordnung,
    2. gegen eine Nebenbestimmung der Konzession oder
    3. gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörden."

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