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Verordnung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes
- Saarland -
Vom 21. Oktober 2013
(AmtsBl. I Nr. 25 vom 21.11.2013 S. 302; 08.12.2021 S. 2529 21)
Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
§ 1 Einrichtung einer Prüfbehörde
Zur Umsetzung des in § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Kontrollsystems wird eine Prüfbehörde in dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eingerichtet.
§ 2 Meldung öffentlicher Aufträge an die Prüfbehörde
(1) Die öffentlichen Auftraggeber informieren die Prüfbehörde zeitnah, möglichst in elektronischer Form, über alle von ihnen vergebenen und unter das Saarländische Tariftreuegesetz fallenden Aufträge.
(2) Die Vergabemeldungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben umfassen:
Vergabenummer (falls vorhanden), Auftragsgegenstand unter Bezeichnung der Maßnahme, Auftragswert in netto, Vergabestelle, Leistungsbeginn, Leistungsende, ausführendes Unternehmen und Ort der Auftragsausführung. Soweit der öffentliche Auftraggeber bereits eine CSBF-Vergabemeldung zu erstellen hat, kann diese zur Erfüllung der Meldepflicht an die Prüfbehörde weitergeleitet werden.
(3) Die Prüfbehörde erstellt ein Meldeformular, welches von den öffentlichen Auftraggebern verwandt werden kann.
(4) Die Kontaktadresse für die Vergabemeldungen sowie das Meldeformular nach Absatz 3 werden auf der Internetseite www.tarifregister.saarland.de veröffentlicht.
§ 3 Aufgabe der Prüfbehörde
Aufgabe der Prüfbehörde ist es zu kontrollieren, ob die gemäß §§ 3 und 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes festgeschriebenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durch die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfbehörde auch zu kontrollieren, ob diese Verpflichtungen in entsprechenden Verpflichtungserklärungen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden.
§ 4 Durchführung der Kontrollen
(1) Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen stehen der Prüfbehörde alle in § 8 Absatz 2 und § 9 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Rechte entsprechend zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere das Recht,
(Stand: 23.06.2022)
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