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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

ThürVVöa - Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge
- Thüringen -

Vom 27. März 2025
(ThürStAnz. Nr. 15 vom 14.04.2025 S. 469)



Archiv: 2014, 2021

1. Anwendungsbereich

1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte nach § 106 GWB und der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl. S. 331).

(2) Die Ziffern 5 bis 17 dieser Verwaltungsvorschrift finden keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVgG.

(3) Alle in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Auftragswerte, Gesamtauftragswerte und Wertgrenzen errechnen sich ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer. Für die Schätzung der Auftragswerte und Gesamtauftragswerte gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624).

(4) Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG.

2. Anzuwendende Grundsätze und Vorschriften

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind neben den sonstigen vergaberechtlichen Bestimmungen stets die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 ThürLHO) zu beachten.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen sowie von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird empfohlen, das

anzuwenden. Soweit die Vergabehandbücher Abweichungen gegenüber dem Thüringer Vergabegesetz enthalten, sind die Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes maßgebend.

(3) Bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen wird empfohlen, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) anzuwenden.

3. Festlegungen des zuständigen Ministeriums
( § 1 Abs. 2 S. 2 ThürVgG)

3.1 Direktauftrag

(1) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dürfen

ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Dies gilt auch für die Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen und Planungswettbewerbe nach §§ 49 - 52 Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO).

(2) Bis zu einem geschätzten (Gesamt-) Auftragswert von 7.000 Euro kann die Dokumentation auf Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des Auftragswertes beschränkt werden, soweit andere Regelungen keine umfangreichere Dokumentation vorschreiben.

3.2 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe bei Bauleistungen

(1) Bei Bauleistungen ist ohne weitere Einzelbegründung

bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 1.000.000 Euro zulässig.

(2) Bei einer Freihändigen Vergabe sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Werden weniger als drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sind die Gründe für den Verzicht auf die Einholung weiterer Angebote zu dokumentieren.

3.3 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist ohne weitere Einzelbegründung

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