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Regelwerk, Wirtschaft, Energienutzung

ThürWrzVO - Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für den Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften auf den Gebieten der Preisbildung und Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Energiewirtschaftsgesetzes

- Thüringen -

Vom 2. März 2002
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2002 S. 167; 06.12.2005 S. 417; 07.12.2010 S. 571; 13.07.2014 S. 561; 31.08.2019 S. 370 19)
Gl.-Nr.: 2000-44



Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Entscheidung als Preisbildungsstelle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und
  2. die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Preisbildung zuständigen Behörde bei der Mitwirkung an der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie der Preisbildungsstelle nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und
  3. den Erlass sonstiger preisbildender Verfügungen in Bezug auf öffentliche und sonstige Aufträge nach

der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für

  1. die Preisüberwachung nach § 9 und
  2. die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Preisüberwachung zuständigen Behörde bei der Mitwirkung an der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und
  3. den Erlass sonstiger die Preisüberwachung betreffende Verfügungen nach

der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde und Kartellbehörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Wettbewerbsrecht zuständige Ministerium.

§ 3 19

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium.

(2) Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 15. Juli 1993 (GVBl. S. 426) und die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1091) außer Kraft.

ENDE

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