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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

LuKIFG - Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

Vom 20. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 246 vom 23.10.2025)
Gl.-Nr.: 603-21



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel und Volumen der finanziellen Unterstützung des Bundes

Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und der Schaffung von Wirtschaftswachstum überlässt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes einen Betrag von insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.

§ 2 Verteilung

(1) Der Betrag nach § 1 wird nach den folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 13,14980
Bayern 15,70230
Berlin 5,21980
Brandenburg 2,99920
Bremen 0,94085
Hamburg 2,65860
Hessen 7,43735
Mecklenburg-Vorpommern 1,92510
Niedersachsen 9,42410
Nordrhein-Westfalen 21,09560
Rheinland-Pfalz 4,84570
Saarland 1,17910
Sachsen 4,83800
Sachsen-Anhalt 2,61390
Schleswig-Holstein 3,43080
Thüringen 2,53980

(2) Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg.

(3) Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.

§ 3 Förderbereiche und Fördervoraussetzungen

(1) Die Mittel werden für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen insbesondere folgender Infrastrukturbereiche bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen:

  1. Bevölkerungsschutz,
  2. Verkehrsinfrastruktur,
  3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
  4. Energie- und Wärmeinfrastruktur,
  5. Bildungsinfrastruktur,
  6. Betreuungsinfrastruktur,
  7. Wissenschaftsinfrastruktur,
  8. Forschung und Entwicklung und
  9. Digitalisierung.

(2) Die Förderung erfolgt trägerneutral.

(3) Die Förderung von Sachinvestitionen im Sinne von Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben während des Lebenszyklus des mit der Sachinvestition verbundenen Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.

(4) Förderfähig sind auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Sachinvestition nach Absatz 1 stehen.

(5) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.

(6) Die Investitionsmaßnahmen zielen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen ab. Die Länder stellen dies sicher.

§ 4 Förderzeitraum

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.

(2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.

§ 5 Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung

(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.

(2) Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.

(3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen

  1. erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie

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(Stand: 16.12.2025)

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