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SchwarmfdPV - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung
Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503
Vom 17. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 19 vom 17.06.2022 S. 852; 26.08.2026 Nr. 256 26)
Gl.-Nr.: 4110-4-24
Auf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§ 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse 26
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.
(3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.
Abschnitt 2
Prüfung
§ 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
(Stand: 23.09.2026)
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