umwelt-online: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
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Regelwerk


SchwarzarbG - Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Fassung vom 6. Februar 1995
(BGBl. I S. 165; 1996 S. 1254; 1997 S. 594, S. 1430, S. 2970, S. 3108; 2000 S. 1983; 2001 S. 2376; 25.06.2002 S. 194602; 23.07.2002 S. 278702a; 23.12.2003 S. 284803aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

  § 1 Schwarzarbeit02a

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er

  1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nachgekommen ist,
  2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung).

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

  (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.

  § 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit02a

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

  § 3 Zusammenarbeit der Behörden0202a

  (1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Arbeitsämtern,
  2. den Trägem der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  4. den Finanzbehörden,
  5. den Trägem der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägem der Sozialhilfe.

  (2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne eerforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

  unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

  (2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2, 2a und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

  (3) Berichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen, Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind

  § 4 Unlautere Werbung in Medien02a

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

  (3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsleistung oder der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen.

  § 5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen02a03

  (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte

  1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung ( § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
  2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

  Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.

  (2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.

  § 6 Zuständigkeit und Vollstreckung03

  (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
  2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

  (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

ENDE

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