umwelt-online: Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV
Regelwerk

SÜFV - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Vom 30. Juli 2003
(BGBl. I vom 08.08.2003 S. 1553; 26.11.2004 S. 2902 04; 21.06.2005 S. 1818; 17.10.2005 S. 2984 05a; 31.10.2006 S. 2407 06; 05.01.2007 S. 2 07aufgehoben)


Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Erster Teil
Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes

§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

  1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,
  2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
  4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

Zweiter Teil
Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG

Erster Abschnitt
Feststellung des öffentlichen Bereichs

§ 2 Deutscher Bundestag

Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 3 Bundesrat

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 4 Bundesverfassungsgericht

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5 Deutsche Bundesbank

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.

§ 5a Oberste Bundesbehörden 05a

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

§ 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern 05a1 05a2

Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie 04 05a 06

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.

§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 05a 06

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 05a 06

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Zweiter Abschnitt
Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 05a

(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

  1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann;
  2. die Teile von Unternehmen, die Postdienstleistungen anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen kann;
  3. die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;
  4. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall - Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und
  5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.

§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

  1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;
  2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden.

Dritter Abschnitt
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften.

§ 12 Zuständigkeit 05a 06

Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig

  1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
  2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes vom 18. September 1995 (BGBl. I S. 1162) außer Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2012 außer Kraft.

ENDE

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