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TrGebV - Transparenzregistergebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
Vom 19. Dezember 2017
(BGBl I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3982; 08.01.2020 S. 93aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7613-3-5
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.
§ 2 Gebührenschuldner
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
| Laufende Nummer |
Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
| 1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr an. | 2,50 jährlich |
| 2 | Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
|
4,50 pro abgerufenem Dokument |
| 3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
|
7,50 pro Ausdruck |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 24.01.2020)
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