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Regelwerk, Wirtschaft, Wettbewerb

MTS-Kraftstoff-Verordnung - Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Vom 22. März 2013
(BGBl. I Nr. 15 vom 28.03.2013 S. 595, ber. S. 3245)
Gl.-Nr.: 703-5-4



Auf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung

Diese Rechtsverordnung bestimmt

  1. die Vorgaben zur Meldepflicht von Kraftstoffpreisen der Betreiber von öffentlichen Tankstellen und Unternehmen, die ihnen die Verkaufspreise vorgeben, insbesondere nähere Vorgaben zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nähere Vorgaben für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten unterhalb dieser Schwelle,
  3. Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (Markttransparenzstelle) an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
  5. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 2 Meldepflichtige

(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind

  1. Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und
  2. Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.

(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger

  1. einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder
  2. eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln.

(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:

  1. seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
  2. und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

§ 3 Befreiung von der Meldepflicht

(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn

  1. die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder
  2. für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.

(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.

§ 4 Übermittlung der Grund- und Preisdaten

(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu übermitteln:

  1. Name,
  2. Standort anhand der Geodaten in Form der Koordinaten und, falls vorhanden, der Adresse,
  3. Öffnungszeiten,
  4. und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der Tankstelle im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes.

Änderungen der Grunddaten sind der Markttransparenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermitteln.

(2) * Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Die Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflichtigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Meldepflichtige

  1. der Markttransparenzstelle Name und Anschrift des Preismelders übermittelt sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und, falls vorhanden, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse benennt,

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