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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

WpIVergV - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten

Vom 9. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 6 vom 11.01.2024 EU)
Gl.-Nr.: 7610-23-4


Auf Grund des § 46 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt):

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden. Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.

(2) § 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. Vergütungen, die
    1. durch Tarifvertrag vereinbart sind,
    2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder
    3. aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
  2. Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind

  1. sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung,
  2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung, und
  3. sämtliche Leistungen von Dritten,

die ein Risikoträger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit für das Wertpapierinstitut erhält. Sachbezüge nach Satz 1 Nummer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind oder nach § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben, müssen nicht berücksichtigt werden.

(2) Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

(3) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind die internen Regelungen des Wertpapierinstituts zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umsetzung durch das Wertpapierinstitut. Dies umfasst auch die Identifikation der Risikoträger nach § 3.

(4) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung,

  1. dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen unterliegt,
  2. dessen Gewährung und Höhe dem Risikoträger keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten,
  3. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe vorher festgelegt wurden,
  4. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe transparent für den Risikoträger sind,
  5. dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,
  6. der nicht einseitig von dem Wertpapierinstitut verringert, ausgesetzt oder aufgehoben werden kann und
  7. der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Eintritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig ausgestaltet ist. Als fixe Vergütung gelten auch

finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die

  1. auf einer zuvor festgelegten allgemeinen, vermessensunabhängigen und wertpapierinstitutsweiten Regelung beruhen,
  2. nicht leistungsabhängig sind,
  3. keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten und
  4. entweder einen Großteil der Risikoträger oder Risikoträger, die vorab festgelegte Kriterien erfüllen, begünstigen, oder

Zahlungen in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach Satz 4 auch Zulagen als fixe Vergütung, die

  1. an ins Ausland entsandte Risikoträger für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes entweder im Hinblick auf die dortigen Lebenshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast gezahlt werden oder um die vertraglich vereinbarte fixe Vergütung im Sinne des Satzes 1 an das für eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt übliche Niveau anzupassen (Auslandszulage) oder
  2. an Risikoträger im Hinblick auf eine vorübergehend übernommene anspruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisatorische Verantwortung gezahlt werden (Funktionszulage).

Die Zulagen nach Satz 3 müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Vergütung zu gelten:

  1. die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen wertpapierinstitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen vermessensunabhängig an alle betroffenen Risikoträger geleistet,
  2. die Höhe der Zulage basiert auf bestimmten Kriterien und

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