Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

Vom 22. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 32 vom 29.05.2002 S. 1644)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
(Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz - WiNuEG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt gefasst:

"Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben". b) Nach der Angabe " § 421f..." wird die Angabe " § 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer" eingefügt.

2. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:

" § 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirtschaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644). Diese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.

(2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden:

1. die Finanzämter,

2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden,

3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

(3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an

1. die Industrie- und Handelskammern,

2. die Handwerkskammern,

3. die Kammern der freien Berufe,

4. die Landwirtschaftskammer,

5. die Berufsgenossenschaften,

6. die Sozialversicherungsträger,

7. die Monopolkommission.

(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit sie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle erforderlich sind und die empfangende Stelle berechtigt ist, diese Daten zu führen.

(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Regelungen können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch nicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander ausgetauscht werden dürfen."

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, werden vor den Wörtern "ohne die Feld-Nummer 33" folgende Wörter eingefügt: "und zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 06.09.2023)

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