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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen

Vom 24. April 2003
(BGBl. I Nr. 16, 30.4 2003 S. 547)


Auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b Abs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des § 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von denen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15 und 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Artikel 1

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
VerstV - Versteigererverordnung

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse" durch die Wörter "der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens" durch die Wörter "des Insolvenzverfahrens" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Bezeichnungen "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Satz 3 bis 5" ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht."

Artikel 3
Änderung der Bewachungsverordnung

Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

"4. über die Überlassung von Schusswaffen und Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2."

b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

"6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes,".

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht."

3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

"Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen."

Artikel 4
Änderung der Spielverordnung

Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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