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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 70 vom 22.12.2004 S. 3532)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6 wie folgt gefasst:

"Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Abschnitt 1
Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag

§ 48 Beteiligung anderer Staaten

§ 49 Veröffentlichung des Antrags

Abschnitt 2
Einspruchsverfahren

§ 50 Einspruch

§ 51 Einspruchsverfahren

Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation

§ 53 Löschungsantrag

§ 54 Akteneinsicht

§ 55 (weggefallen)".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".

b) In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:

  1. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden akzeptiert:
    Physikalisches
    Medium
    Typ Formatierung
    CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
    Grafikformat:
    JPEG (.jpg) ohne Kompression
    Auflösung:
    mindestens150 x 150 dpi,
    maximal
    1200 x 1200 dpi
    Farbtiefe:
    24 bit/p

    Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.

  2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    5. das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
    6. der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

    Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

  3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

  1. Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:
    Physikalisches
    Medium
    Typ Formatierung
    CD-R 120 mm
    Recordable Disk
    ISO 9660
    Dateiformate:
    VOC-Format
    (*.VOC) oder WAVE-Format
    (*.WAV) oder MIDI-Format
    (*MID)

    Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.

  2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    5. das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
    6. der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.

    Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

  3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann.
  4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

"15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,".

b) Die Nummer 24 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,".

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

6. Teil 6 wird wie folgt gefasst:

" Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Abschnitt 1
Eintragungsverfahren

§ 47 Eintragungsantrag

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird und
  4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.

§ 48 Beteiligung anderer Staaten

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 49 Veröffentlichung des Antrags

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung und
  4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.

Abschnitt 2
Einspruchsverfahren

§ 50 Einspruch

(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
  2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie
  3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,
  2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder
  3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.

§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.

Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation

Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend.

§ 53 Löschungsantrag

In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, auf die verzichtet werden soll,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und
  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters.

§ 54 Akteneinsicht

In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten."

Artikel 2
Änderung der Patentverordnung

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

" § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen".

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich zwei Datenträger einzureichen, die die Anmeldungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Für die Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen."

b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

"Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Oberer Rand: 2,5 Zentimeter" durch die Angabe "Oberer Rand: 2 Zentimeter" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt."

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen

(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten."

6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5" ersetzt.

7. Die Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe "36" durch die Angabe "35" ersetzt.

b) In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 3" ersetzt.

c) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:

"41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Sequenzprotokolle werden akzeptiert:

Physikalisches
Medium
Typ Formatierung
CD-R 120 mm
Recordable Disk
ISO 9660
DVD-R 120 mm
DVD-Recordable
Disk (4,7 GB)
konform zu ISO 9660 oder
OSTa UDF (1.02 oder höher)
DVD+R 120 mm
DVD-Recordable
Disk (4,7 GB)
konform zu
ISO 9660 oder OSTa UDF
(1.02 oder höher)".

d) In Nummer 47 wird unter der Numerischen Kennzahl 220 in der dritten Spalte die Angabe "28 und 29" durch die Angabe "Nr. 28 und 29" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Geschmacksmusterverordnung

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Komma am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "fotografische oder sonstige grafische" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "grafischen" gestrichen.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 7, 11 bis 14" durch die Angabe "nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 8" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 9" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung

Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".

2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe "Oberer Rand: 2,5 Zentimeter" durch die Angabe "Oberer Rand: 2 Zentimeter" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Halbleiterschutzverordnung

In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894) wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".

Artikel 6
Änderung der Wahrnehmungsverordnung

Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat, sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern;".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.