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Regelwerk, Allgemeines, Wettbewerb

MarkenV - Markenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Vom 11. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 22 vom 14.05.2004 S. 872; 17.12.2004 S. 3532 04; 26.09.2006 S. 2159 06; 22.11.2006 S. 2660 06; 15.10.2008 S. 1995 08; 06.12.2010 S. 1763 10; 06.12.2011 S. 2629 11; 10.12.2012 S. 2630 12; 02.01.2014 S. 18 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 558 16; 02.06.2016 S. 1354 16a; 11.12.2018 S. 2357 18; 12.12.2018 S. 2446 18a; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 10.08.2021 S. 3490 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 423-5-2-5


Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten

(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung

Abschnitt 1
Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung 06 12 16a 18a

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

§ 3 Inhalt der Anmeldung 16a 18

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
  2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
  3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

  1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
  2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.

§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken 18

(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter 04 12 16a 21

(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

  1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
    1. Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;

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